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Konzernbilanz nach Handelsrecht - Aufgabe: Pflicht zur Erstellung einer Konzernbilanz

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Konzernbilanz nach Handelsrecht

Aufgabe: Pflicht zur Erstellung einer Konzernbilanz

Aufgabe:

Die X-OHG ist mit jeweils 100 % an der T1-GmbH und der T2-AG beteiligt. Die einheitliche Leitung wird bei beiden Unternehmen jeweils von der X-OHG ausgeführt.

Darüber hinaus liegen folgende Daten vor. Diese Zahlen unterlagen in den letzten vier Jahren lediglich geringen Schwankungen:

Unternehmen

Bilanzsumme

Umsatz

Arbeitnehmer

M-OHG

50 Mio. €

100 Mio. €

100

T1

10 Mio. €

20 Mio. €

200

T2

10 Mio. €

30 Mio. €

300

a) Woraus könnte sich eine Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses ergeben?

b) Was ändert sich, wenn die X eine GmbH ist statt einer OHG?

Vertiefung

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Lösung:

a) Für die Frage des Konzerns nach HGB gilt, dass die mögliche Mutter in Wahrheit keine Mutter ist, denn sie ist keine Kapitalgesellschaft. Folglich besteht nach HGB keine Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses.

Bzgl. eines Konzerns nach PublG ist zu sagen, dass die relevanten Zahlen die Grenzwerte des Publizitätsgesetzes erreicht haben und eine Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses nach PublG besteht.

b) Für die Frage des Konzerns nach HGB gilt zunächst eine Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses nach § 290 Abs. 1 Satz 1 iVm § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Besteht dann aber das Wahlrecht des Verzichts auf die Erstellung eines Konzernabschlusses? Wir rechnen mangels Angaben zum (möglichen) Konzernabschluss mittels der Summe der Einzelabschlüsse, also mit der Bruttomethode. Die Summe der Bilanzsummen ist 70 Mio. € und damit größer als der relevante Grenzwert von 24 Mio. €. Für den Umsatz gilt, dass die Summe der Umsätze bei 130 Mio. € liegt und damit größer ist als die Schwelle von 48 Mio. €. Bei der Anzahl der Mitarbeiter gilt 600 größer als 250. Also besteht handelsbilanziell keine Möglichkeit der Befreiung von der Verpflichtung zum Konzernabschluss.

Bzgl. eines Konzerns nach PublG ist zu sagen, dass die relevanten Zahlen die Grenzwerte des Publizitätsgesetzes erreicht haben und eine Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses nach PublG besteht.