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Konzernbilanz nach Handelsrecht - Bilanzierungsverbote und Bilanzierungswahlrechte

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Konzernbilanz nach Handelsrecht

Bilanzierungsverbote und Bilanzierungswahlrechte

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Als Einstieg in das Thema der Bilanzierungsverbote und -wahlrechte betrachten wir nun folgendes Video.

Bilanzierungsverbote

Nach der Klärung der Frage der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit, ist ein zweiter Punkt sehr entscheidend: Gibt es ein Bilanzierungsverbot im Konkreten. Hierbei existieren sowohl:

  • Aktivierungsverbote und

  • Passivierungsverbote.

Aktivierungsverbote

Die Aktivierungsverbote listet § 248 HGB auf:

  • Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und die Beschaffung des Eigenkapitals (§ 248 I HGB),

  • selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB).

    Kommen wir zu diesen Aktivierungsverboten im Einzelnen.

Die Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens dürfen nicht aktiviert werden nach § 248 Abs. 1 HGB. Hierzu zählen insbesondere:

  • Notariatskosten

  • Kosten für Registereintragungen etc.

All jene Aufwendungen sind als solche lediglich in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen, hingegen aber nicht in der Bilanz als Vermögensgegenstand aktivierbar.

Passivierungsverbote

Auf der Passivseite der Bilanz existieren deutlich weniger Verbote der Aufnahme als auf der Aktivseite. § 249 Abs. 2 HGB redet davon, dass all jenes was nicht in § 249 Abs. 1 HGB erwähnt ist, nicht Rückstellung sein darf. Insofern handelt es sich hier um ein explizites Passivierungsverbot.

Bilanzierungswahlrechte

Bilanzierungswahlrechte treten auf als:

  • Aktivierungswahlrechte und

  • Passivierungswahlrechte

Aktivierungswahlrechte

Zu den Aktivierungswahlrechten gehören:

  • immaterielle, unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände,

  • Aufwendungen für ein Disagio (§ 250 Abs. 3 HGB)

     

  • aktive Steuerlatenzen (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Auf die Aktivierungswahlrechte im Einzelnen gehen wir im Anschluss näher ein.

Passivierungswahlrechte

Seit dem BilMoG gibt es keine Passivierungswahlrechte mehr.