Inhaltsverzeichnis
Als Einstieg in das Thema der Bilanzierungsverbote und -wahlrechte betrachten wir nun folgendes Video.
Bilanzierungsverbote
Nach der Klärung der Frage der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit, ist ein zweiter Punkt sehr entscheidend: Gibt es ein Bilanzierungsverbot im Konkreten. Hierbei existieren sowohl:
Aktivierungsverbote und
Passivierungsverbote.
Aktivierungsverbote
Die Aktivierungsverbote listet § 248 HGB auf:
Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und die Beschaffung des Eigenkapitals (§ 248 I HGB),
selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB).
Kommen wir zu diesen Aktivierungsverboten im Einzelnen.
Die Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens dürfen nicht aktiviert werden nach § 248 Abs. 1 HGB. Hierzu zählen insbesondere:
Notariatskosten
Kosten für Registereintragungen etc.
All jene Aufwendungen sind als solche lediglich in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen, hingegen aber nicht in der Bilanz als Vermögensgegenstand aktivierbar.
Passivierungsverbote
Auf der Passivseite der Bilanz existieren deutlich weniger Verbote der Aufnahme als auf der Aktivseite. § 249 Abs. 2 HGB redet davon, dass all jenes was nicht in § 249 Abs. 1 HGB erwähnt ist, nicht Rückstellung sein darf. Insofern handelt es sich hier um ein explizites Passivierungsverbot.
Bilanzierungswahlrechte
Bilanzierungswahlrechte treten auf als:
Aktivierungswahlrechte und
Passivierungswahlrechte
Aktivierungswahlrechte
Zu den Aktivierungswahlrechten gehören:
immaterielle, unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände,
Aufwendungen für ein Disagio (§ 250 Abs. 3 HGB)
aktive Steuerlatenzen (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Auf die Aktivierungswahlrechte im Einzelnen gehen wir im Anschluss näher ein.
Passivierungswahlrechte
Seit dem BilMoG gibt es keine Passivierungswahlrechte mehr.