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Konzernbilanz nach Handelsrecht

Disagio

Ein Disagio liegt vor, wenn bei einem aufgenommenen Kredit der Auszahlungsbetrag geringer ist als der Rückzahlungsbetrag.

Beispiel

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Die X-AG nimmt bei B Bank einen Kredit auf in Höhe von 1.000 €. Ausgezahlt werden 960 €, der Nominalzins liegt bei 7 %. Es wird eine Laufzeit von vier Jahren vereinbart und eine endfällige Tilgung.

Beim Kredit liegt ein Disagio von 4 % vor, denn der X-AG werden nur 960 € ausgezahlt, obwohl sie 1.000 € zurückzahlen muss. Insofern handelt es sich um eine Schuld (= Verbindlichkeit) in Höhe von 1.000 €, nicht von 960 €. Insbesondere müssen diese 1.000 € auf der Passivseite unter Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Die Zahlungsreihe des Kredits sieht wie folgt aus:

Jahr

00

01

02

03

04

Kredit

+960

    

Zinsen

 

-70

-70

-70

-70

Tilgung

    

-1.000

Es handelt sich um einen Disagio von 40 € (d.h. 4 % des Kreditbetrags von 1.000 €) mit dem man auf doppelte Weise umgehen kann laut dem Wahlrecht des §250 Abs. 3 HGB.

1. Möglichkeit: Aktivierung des Disagios

Ausnutzen des Wahlrechts und also Aktivierung der 40 € unter den aktivischen Rechnungsabgrenzungsposten. Der Buchungssatz hierzu wäre dann

ARAP 40 €

Bank 960 € an Verbindlichkeiten 1.000 €

Es würde damit, wenn der Kredit am Ende des Jahres ausgezahlt wird und also es zu keiner Abschreibung des Disagios im laufenden Geschäftsjahr kommt, zu keiner Abschreibung und zu keinem Aufwand im laufenden Geschäftsjahr führen, d.h. das Ergebnis würde nicht verschlechtert. Man würde sich daher „reich” rechnen.

2. Möglichkeit: Verzicht auf die Aktivierung des Disagios

Die zweite Möglichkeit des Umgangs mit dem Disagio: Verzicht der Aktivierung des Disagio. Es käme dann zu einer Aufwendung im laufenden Geschäftsjahr, da das Disagio ökonomisch gesehen lediglich eine vorweggenommene Zinsaufwendung ist. Insofern wäre der Buchungssatz:

Zinsaufwand 40 €

Bank 960 € an Verbindlichkeiten 1.000 €

Es käme daher zu einer Verringerung des Jahresüberschusses in Höhe von 40 € da bei dieser zweiten Möglichkeit eine Aufwendung vorliegt. Man rechnet sich daher „arm”.

Beispiel

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Es wird ein Kredit aufgenommen am 01.03.02, der eine Laufzeit von vier Jahren haben möge bei endfälliger Tilgung, Disagio von 6 % und Nominalzins von 12 %. Der Nominalbetrag liege bei 1.000 €. Stelle die Zahlungsreihe auf.

Hier ist das Beispiel ein bisschen aufwändiger, weil die Zinszahlungen berücksichtigt werden müssen. Beim oberen Beispiel fielen noch keine Zinszahlungen an, weil der Beginn des Kredits erst am Jahresende lag.

Bei der Möglichkeit der Ausnutzung des Disagios wird das Disagio aktiviert. Allerdings muss dieses dann über die Laufzeit verteilt abgeschrieben werden (§ 250 Abs. 3 Satz 2 HGB) d.h., dass wir, da wir das Disagio im Laufe des Jahres 02 aufgenommen haben, es auch bereits für das Jahr 02 abschreiben müssen.

Die Abschreibung des Disagios im Jahr 02 beläuft sich also auf (60/4)·(10/12) = 12,5 €, denn es wird monatsgenau abgeschrieben, d.h. für 10 Monate (März bis Dezember) und das Disagio wird über die Laufzeit verteilt, d.h. über vier Jahre. Demnach entsteht pro Jahr eine Abschreibung von 60/4 = 15 €, und diese 15 € bezogen auf zehn von zwölf Monaten bedeuten für das Jahre 02 insgesamt eine Disagioabschreibung von 12,50 €. Der Zinsaufwand, der im vorliegenden Beispiel monatsgenau berechnet werden soll lautet für das Jahr 2017 also (10/12)·0,12 = 10 %.

Damit fällt im Jahr 02 ein Zinsaufwand von 100 € an. In den Jahren 03, 04, 05 und 06, also den vier Jahren des Kredits, ist der Zinsaufwand natürlich höher, nämlich bei 12% von 1000 €, also bei 120 €. Die Zahlungsreihe sieht damit folgendermaßen aus:

Jahr

00

01

02

03

04

Darlehensauszahlung

+940

    

Abschreibungen des Disagios

-12,5

-15

-15

-15

-2,5

Zinsaufwand

-100

-120

-120

-120

-120

Tilgung

    

-1.000

Wiederum existieren zwei Möglichkeiten, mit dem Disagio umzugehen:

  • Aktivierung und Verteilung als Abschreibung über die Laufzeit wie wir sie in der oben erwähnten Tabelle zusammengetragen haben,

  • Ansatz in der Gewinn- und Verlustrechnung als sofortigen Zinsaufwand.

Die Tabelle lautet im zweiten Fall folgendermaßen:

Jahr

00

01

02

03

04

Darlehensauszahlung

+940

    

Aufwand für Disagio

-60

0

0

0

0

Zinsaufwand

-100

-120

-120

-120

-120

Tilgung

    

-1.000

Im Vergleich zwischen den beiden Methoden sieht man, dass die zweite Methode zu einem höheren Verlust in der jetzigen Periode, also im Jahr 01, führt, da der Aufwand mit 40 € heute höher ist als der Aufwand in der Methode 1 mit 12,50 € heute. Man rechnet sich also heute ärmer mit Methode 2. Trotzdem ist wichtig zu erwähnen, dass man sich in der Zukunft reicher rechnet, da bei Methode 2 kein Disagioaufwand in der Zukunft entsteht im Gegensatz zu Methode 1. Die Tatsache, dass man sich also heute ärmer rechnet und dafür morgen reicher, werden wir im Zusammenhang mit unterschiedlichen Handels- und Steuerbilanzergebnissen noch im Kapitel über latente Steuern diskutieren.

Methode

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REGEL:

Wir haben bisher die Frage behandelt, ob ein Gegenstand in die Bilanz darf (Bilanzierungsfähigkeit bzw. Bilanzierung dem Grunde nach). Die Frage, in welcher Höhe er in die Bilanz darf oder muss (= Bilanzierung der Höhe nach), wird erst hiernach zu beantworten sein und erst dann insofern der Gegenstand aktiviert oder passiviert wird.

Merke

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Die Frage, ob ein Gegenstand in die Bilanz darf, muss oder nicht darf, lässt sich also in drei Schritten behandeln:

  • Ist ein Gegenstand abstrakt aktivierungs- oder passivierungsfähig?

  • Liegen Aktivierungs- oder Passivierungsverbote im Konkreten vor?

  • Gibt es Aktivierungs- oder Passivierungswahlrechte?