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Konzernbilanz nach Handelsrecht - Aufgabe: Bilanzbewertung des Umlaufvermögens I

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Konzernbilanz nach Handelsrecht

Aufgabe: Bilanzbewertung des Umlaufvermögens I

Aufgabe:

Der frischgebackene Düsseldorfer Absolvent Alex muss zum 31.12. nach § 290 ff. HGB den Konzernabschluss der X-GmbH prüfen. Er entdeckt dabei mit Schrecken die folgenden Sachverhalte.

a) Eine 100 %-ige Tochter der X-GmbH wendete in ihrem Einzelabschluss für die Vorratsbewertung das Fifo-Verfahren an, wohingegen die X-GmbH mit dem Durchschnittsverfahren bewertete.

b) Die Pele S.A. mit Sitz in Rio de Janeiro, eine 80 %-ige Tochter der X-GmbH, hat für die Bilanzierung ihres Aktivvermögens die fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten mit einem Inflationsindex von 1,3 multipliziert. Nach Auskunft des dortigen Buchhalters Ronaldino entspricht dies genau der brasilianischen Inflationsrate. Darüber hinaus sei dies nach brasilianischem Recht möglich.

c) Die Samir S.A. aus dem Libanon, die ebenfalls eine Tochter der X-GmbH ist, hat für nach 1987 eingegangene Pensionsverpflichtungen (die unmittelbare Versorgungszusagen sind) keine Rückstellungen mehr gebildet, da nach Auskunft des Buchhalters Mohamed R. das libanesische Recht nur für sichere Verpflichtungen den Ansatz von Schulden kenne und nicht für ungewisse Verbindlichkeiten, wie dies nach HGB möglich bzw. verpflichtend ist.

d) Schließlich hat die Samir S.A. ihre Vermögensgegenstände linear abgeschrieben statt geometrisch-degressiv, wie dies die X-GmbH getan hat.

e) Die Africa S.A., ebenfalls eine 100%-ige Tochter der X-GmbH mit Sitz im Kongo, hat die Aufwendungen für ein selbsterstelltes Patent in Übereinstimmung mit kongolesischem Recht aktiviert.

Alex stellt sich auf eine lange Nacht mit viel Arbeit ein. Welche Dinge sind von ihm für die Konzernbilanz zu verändern?

Vertiefung

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Lösung:

Für die Erstellung einer Konzernbilanz sind die Vermögensgegenstände und Schulden zunächst einheitlich anzusetzen und einheitlich zu bewerten. Dies bedeutet insbesondere, dass im Rahmen der Erstellung der Handelsbilanz II (HB II) einheitliche Ansatz- und Bewertungsmethoden angewandt werden müssen. Hierbei ist zu beachten, dass dies nicht bedeutet, dass die Ansatz und Bewertungsmethoden der Mutter benutzt werden müssen. Vielmehr kann die Mutter auch entscheiden, dass konzernweit einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einer Tochter zur Anwendung kommen. Es werden also nicht die Methoden der Mutter zwingend angewandt, sondern es wird von der Mutter entschieden, dass einheitlich irgendeine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode anzuwenden ist. Wichtig ist lediglich, dass dies nach deutschen Bilanzierungsvorschriften erfolgen muss.

a) Nach § 308 Abs. 2 HGB ist das Durchschnittsverfahren konzernweit anzuwenden.

b) Eine Inflationierung ist nach deutschem Binanzierungsrecht nicht zulässig. Vielmehr gilt das AK/HK Prinzip nach § 255 Abs. 1 und Abs. 2 HGB. Die Anschaffungs - oder Herstellungskosten dürfen demnach nicht überschritten werden. Sie bilden die absolute Höchstgrenze für die Bewertung.

c) Nach § 300 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 249 Abs. 1 Satz 1, 1. Altern. HGB ist die Rückstellungsbildung bei Neuzusagen Pflicht.

d) Unterschiedliche Abschreibungsmethoden sind durchaus möglich, wenn die Umweltbedingungen und die technischen Einsatzbedingungen sehr unterschiedlich sind. Die Einheitlichkeit der Bewertung heisst also nicht, dass alles einheitlich abzuschreiben ist. Vielmehr sind in gewissen Ausnahmefällen auch unterschiedliche Bewertungsmethoden möglich.

e) Ein selbstentwickeltes Patent gehört zu den immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, welche im vorliegenden Fall nicht entgeltlich erworben wurden. Nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB existiert hierfür ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht. Die Mutter kann die kongolesische Variante gelten lassen.