Bei den immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, handelt es sich also tatsächlich um drei Punkte, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen:
immaterielle Vermögensgegenstände,
des Anlagevermögens,
kein entgeltlicher Erwerb.
Hierbei ist also insbesondere wichtig, dass es sich um Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt. Immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, die nicht entgeltlich erworben wurde, wären eher anders zu behandeln und müssten aktiviert werden.
Beispiel
Die Software eines Softwareunternehmens ist immateriell und nicht entgeltlich erworben, gehört aber zum Umlaufvermögen, wenn sie, die Software weiter veräußert werden soll.
Insofern bestünde hier ein Aktivierungsgebot.
Darüber hinaus muss der Gegenstand immateriell sein.
Beispiel
Patente, Lizenzen etc. sind immaterielle Vermögensgegenstände.
Schließlich dürfen die immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nicht entgeltlich erworben worden sein, d.h. sie müssen entweder:
geschenkt worden sein oder
als Tauschgeschäft zugegangen sein oder
selbst erstellt worden sein.
Beispiel
Die X-AG stellt ein Patent selbst her. Darf dieses Patent aktiviert werden?
Ein selbst erstelltes Patent ist ein Beispiel für ein Aktivierungswahlrecht des § 248 Abs. 2 HGB, weil
es als Patent immateriell ist,
weil es zum Anlagevermögen gehört, denn es dient dauernd dem Geschäftsbetrieb,
weil es nicht entgeltlich erworben wurde, da es selbst erstellt ist.
Für Aktivierungswahlrecht im Sinne des § 248 Abs. 2 HGB ist also insbesondere der Unterschied zwischen dem Anlage- und dem Umlaufvermögen sehr wichtig. Den Unterschied zwischen den beiden klärt § 247 Abs. 2 HGB.
Methode
REGEL:
Hiernach gehören zum Anlagevermögen nur jene Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Dies heißt insbesondere nicht, dass ein Gegenstand des Anlagevermögens langfristig da ist und ein Gegenstand des Umlaufvermögens kurzfristig.
Ein Gegenbeispiel hierzu ist eine Forderung gegen einen Kunden, der nicht bezahlt (die Forderung ist als solche im Umlaufvermögen zu aktivieren, obwohl sie langfristig im Unternehmen verbleiben wird), sowie ein Gegenstand des Anlagevermögens der trotzdem nur kurzfristig da ist. Darunter zählt zum Beispiel ein Gebäude, das jederzeit verkauft werden kann. Insbesondere ist es also nur kurzfristig im Betrieb und gehört trotzdem zum Anlagevermögen.
Merke
Insofern kommt es für die Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen
nicht auf die Dauer der Zurverfügungstellung an,
sondern auf die Zweckbestimmung.