Aufgabe:
Die Mutter-AG aus Düsseldorf hat unterschiedliche ausländische Töchter, welche in den Konzernabschluss aufgenommen werden müssen. Folgende Bewertungen sind nach dem jeweils gültigen ausländischen Recht in Ordnung bzw. vorgeschrieben. Beurteile, ob die Bewertungen auch in den Konzernabschluss übernommen werden können.
a) Die Tochter C-AG bildet Abschreibungen auf eine Maschine auf der Basis von Wiederbeschaffungskosten.
b) Die Tochter D-AG nimmt eine außerplanmäßige Abschreibung auf eine Maschine bei einer vorübergehenden Wertminderung vor.
c) Die Tochter F-AG unterlässt eine Zuschreibung, nachdem der Grund für eine vorherige außerplanmäßige Abschreibung bei einer Maschine später entfallen ist.
Vertiefung
Lösung:
a) Dies muss korrigiert werden, da nach deutschem Recht die Abschreibung ausschließlich auf der Grundlage der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfolgen hat. Auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten würde man in Deutschland in der Kostenrechnung abschreiben, nicht aber im Externen Rechnungswesen.
b) Nach § 253 Abs. 3 HGB muss eine außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Bei einer nur vorübergehenden Wertminderung reicht dies nicht aus.
c) Gemäß § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB muss eine Zuschreibung erfolgen.