Wir unterscheiden zwischen
steuerpflichtige Komponenten und
steuerbefreite Komponenten.
Definiert ist der Begriff des Arbeitslohns in § 2 LStDV. Dieser spricht alle Einnahmen dem Arbeitslohn zu, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen (§ 2 I 1 LStDV). Dabei ist es unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 I 2 LStDV). Der § 2 II LStDV enthält Aufzählungen, die "auch" unter dem Begriff des Arbeitslohns zu verstehen sind sind.
Das Wort "auch" ist in Gesetzen wichtig. Es bedeutet nämlich "auch, aber nicht nur". Der Abs. 2 des § 2 LStDV enthält also explizit Dinge, die Arbeitslohn sind und die dem Leser möglicherweise durch § 2 I LStDV nicht sofort in den Sinn kommen.
Merke
Keinesfalls ist der § 2 II LStDV als eine abschließende Auflistung zu verstehen. Vielmehr ist er als eine beispielhafte Auflisung aller Formen von Arbeitslohn zu betrachten.
Das folgende Video gibt Ihnen eine detaillierte Übersicht über den Arbeitslohn:
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Lösung Lohnsteuerpauschalierung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Lösung Lohnsteuerpauschalierung (Selbstkontrollaufgaben zur Lohnsteuer) aus unserem Online-Kurs Lohnsteuer für Bibus interessant.
-
Laufende Einkünfte
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Laufende Einkünfte (Einkünfte) aus unserem Online-Kurs Einkommensteuer für Bibus interessant.