Inhaltsverzeichnis
Wir unterscheiden
steuerpflichtige Komponenten und
steuerbefreite Komponenten.
Definiert ist der Begriff des Arbeitslohns in § 2 LStDV, nämlich als alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen (§ 2 I 1 LStDV). Dabei ist es unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 I 2 LStDV). Der § 2 II LStDV enthält Dinge, die "auch" Arbeitslohn sind.
Dieses Wort "auch" ist in Gesetzen, insb. den Steuergesetzen ganz wichtig. Es bedeutet nämlich "auch, aber nicht nur". Der Abs. 2 des § 2 LStDV enthält also explizit Dinge, die Arbeitslohn sind und die dem Leser möglicherweise durch § 1 I LStDV nicht in den Sinn kommen. Keinesfalls ist der § 1 II LStDV aber eine abschließende Auflistung aller Formen von Arbeitslohn.
Video: Arbeitslohn
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