a) Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer. Vielmehr stellt sie eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Sie gelangt bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG zur Anwendung, wobei die Steuer hierbei direkt an der Quelle der steuerpflichtigen Einnahmen als Quellensteuer abgezogen wird(= Abzugssteuer).
b) Als Schuldner der Lohnsteuer gilt der Arbeitnehmer (§ 38 II EStG). Allerdings hat der Arbeitgeber diese für den Arbeitnehmer bei der Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 III EStG) oder im Rahmen der Lohnsteuer - Pauschalierung zum ausgezahlten Arbeitslohn zusätzlich zu entrichten.
c) Es gibt
Rechtsgrundlagen
Einkommensteuergesetz (insb. §§ 38 ff. EStG)
Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV),
Verwaltungsanweisungen
Lohnsteuerrichtlinien (LStR)
BMF-Schreiben
OFD-Verfügungen
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