a) Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern vielmehr lediglich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie gilt für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Die Steuer wird hierbei direkt an der Quelle der steuerpflichtigen Einnahmen als Quellensteuer abgezogen (= Abzugssteuer).
b) Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer (§ 38 II EStG). Allerdings hat der Arbeitgeber diese für Rechnung des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 III EStG) oder im Rahmen der Lohnsteuer - Pauschalierung zum ausgezahlten Arbeitslohn zusätzlich zu entrichten.
c) Es gibt
Rechtsgrundlagen
Einkommensteuergesetz (insb. §§ 38 ff. EStG)
Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV),
Verwaltungsanweisungen
Lohnsteuerrichtlinien (LStR)
BMF-Schreiben
OFD-Verfügungen
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