Arbeitsmittel sind vom Bundesfinanzhof (BFH) per Kasuistik (= Fallgruppenrechtsprechung) geregelt. Sie können unmittelbar abgesetzt werden, § 9 I 3 Nr. 6 EStG.
Merke
Wichtig ist, dass die private Mitbenutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist (wie für typische Arbeitskleidung R 3.31 I 1 LStR).
Beispiel
Die untergeordnete Bedeutung der privaten Mitbenutzung ist bei der Musiklehrerin nicht der Fall, daher liegt kein Arbeitsmittel vor.
Beispiel
Die private Mitbenutzung ist hier nur von ganz untergeordneter Bedeutung, insofern ist das Piano als Arbeitsmittel einsetzbar, die Anschaffungskosten können als AfA nach § 7 EStG i.V.m. § 9 I 3 Nr. 7 EStG angesetzt werden.
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