Der laufende Arbeitslohn ist nach § 11 I 4 EStG i.V.m. § 38a I 2 EStG in jenem Kalenderjahr bezogen, in welchem der Lohnzahlungszeitraum endet.
Merke
Dies stellt eine Ausnahme vom Zuflussprinzip des § 11 I 1 EStG dar, welches üblicherweise Anwendung im Einkommensteuerrecht findet.
Beispiel
Die Zahlung des Gehalts ist im Folgejahr erfolgt. Dennoch ist sie dem Vorjahr zuzurechnen, da der Lohnzahlungszeitraum am 31.12 endete.
Vorsicht
Eine Ausnahme hiervon besteht dann, sobald der laufende Arbeitslohn nicht innerhalb der ersten drei Wochen nach Ablauf des Lohnzahlungszeitraums gezahlt wird (R 39b.2 Abs.2 Nr.8 LStR). Man geht in diesem Fall von einem sonstigen Bezug aus.
Beispiel
Da der Lohn ihr erst im Folgejahr zufließt, und dies auch über die drei Wochen Frist nach dem Lohnzahlungszeitraum erfolgt, ist auch die Versteuerung dem Folgejahr zuzuordnen.
Merke
Die Lohnsteuer wird mit dem Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, welcher sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. Man erhebt bei einem Monatslohn dementsprechend 1/12 der Jahreslohnsteuer, bei einem Wochenlohn zufolge 7/360 und bei einem Tageslohn 1/360 der Jahreslohnsteuer.
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