Das Finanzamt ist verpflichtet folgende Aufwendungen ohne Antragsmindestgrenze zu berücksichtigen:
vortragsfähige Verluste,
negative Summen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung und aus sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zuzüglich der negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen,
das Vierfache der Steuerermäßigungen nach § 34 f EStG Baukindergeld und nach § 35 a EStG haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,
Freibeträge für ein Kind welches kein Anspruch auf Kindergeld hat
ein Freibetrag des zweiten oder mehrerer weiterer Dienstverhältnisse mit der Lohnsteuerkarte VI, soweit im ersten Dienstverhältnis der Eingangsbetrag der Lohnsteuertabelle, bis zu dem Lohnsteuer in der jeweiligen Steuerklasse nicht zu erheben ist, nicht ausgeschöpft wurde.
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