Die Rechtsfolgen der Lohnsteuerpauschalierung sind zum einen, dass der pauschal besteuerte Arbeitslohn nicht bei der Veranlagung und auch nicht beim Lohnsteuerjahresausgleich berücksichtigt (§ 40 III 3 EStG)wird. Des Weiteren erfolgt keine Anrechnung auf die Jahres-Einkommensteuer bzw. auf die Jahres-Lohnsteuern (§ 40 III 4 EStG). Zuletzt gilt, dass die übernommene, pauschalierte Steuer als geldwerter Vorteil dem Arbeitslohn zugeflossen ist, weshalb die Formel gilt:
- Nettosteuersatz = (Durchschnittsteuersatz/(1 - Durchschnittsteuersatz)
Die Regel ist, dass der Arbeitnehmer der Schuldner der Lohnsteuer ist, während der Arbeitgeber nur lediglich dafür sorgen muss, diese ordnungsgemäß einzubehalten und abzuführen. Bei der Lohnsteuerpauschalierung ist dies anders, da der Arbeitgeber die Lohnsteuer schuldet gem. § 40 Abs. 3 S. 2, 1. HS EStG.
Schließlich ist die pauschale Lohnsteuer die Bemessungsbasis für den Solidaritätszuschlag.
Wir unterscheiden hierbei zwischen Pauschalierung in besonderen Fällen (mit variablen Steuersätzen (§ 40 I EStG mit festen Steuersätzen (§ 40 II EStG, § 37b EStG)) und Pauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.
Dieses Video behandelt § 40 Abs. 1 und 2 EStG und jeweils Fallbeispiele dazu. Außerdem wird auf die Pauschalisierung bei Teilzeitkräften und Geringverdienern eingegangen:
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Betroffene Verluste
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Betroffene Verluste (Negative Einkünfte mit Auslandsbezug) aus unserem Online-Kurs Internationales Steuerrecht für Bibus interessant.
-
Folgebewertung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Folgebewertung (Selektierte Rechnungslegungsvorschriften für den Einzelabschluss nach IFRS) aus unserem Online-Kurs Bilanz nach IAS / IFRS (Internationale Rechnungslegung) interessant.