Es gibt folgende Pauschsteuersätze
25 % (§ 40 II 1 EStG)
der Sachbezugswert einer arbeitstäglichen Mahlzeit im Betrieb
soweit unentgeltlich oder verbilligt abgegeben worden
Essenszuschüsse
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen
sofern übliche Zuwendungen von geringem Wert von im Allgemeinen bis zu 110 €
Erholungsbeihilfen, wenn sie im Kalenderjahr nicht übersteigen:
156 € für den Arbeitnehmer,
104 € für dessen Ehegatten und
52 € für jedes Kind
Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen
anlässlich von
Dienstreisen,
Einsatzwechseltätigkeiten und
Fahrtätigkeiten, maximal bis zu 100 % der Pauschbeträge
maximal bis zu 100 % der Pauschbeträge
- Übereignung von Datenverabeitungsgeräten, gilt auch für Zubehör und Internetzugang
- unentgeltliche oder verbilligte Übereignug der Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge
15 % (§ 40 II 2 EStG)
für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
für Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers, die ohnehin zusätzlich zum Arbeitslohn geschuldet werden
30 % (§ 37b II EStG)
für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Wichtig ist, dass die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer in allen Fällen der Lohnsteuer-Pauschalierung als zugeflossener Arbeitslohn gilt und damit nicht deren Bemessungsgrundlage mindert (§ 40 III 2 EStG).
Beispiel
Fraglich ist die Höhe der Lohnsteuer, die anfällt.
Nach § 37 b II EStG kann der geldwerte Vorteil mit 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal besteuer werden.
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