Sachverhalt 1:
Aufsichtsratsvergütungen sind Teil der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 I Nr. 3 EStG) und insofern nicht der Lohnsteuer, sondern lediglich der Einkommensteuer unterliegend. Die Einnahmen sind im Kalenderjahr 2018 zugeflossen und also auch in diesem Jahr der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Sachverhalt 2:
Der Lohnsteuer unterliegen ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 38 EStG). Herr Santa Klaus ist aber Mitunternehmer, denn er ist Komplementär (§ 15 I Nr. 2 EStG). Er erzielt insofern Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese unterliegen lediglich der Einkommensteuer, nicht der Lohnsteuer.
Sachverhalt 3:
Es handelt sich beim Computer um eine Einrichtung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse (H 70 „Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff“ LStH). Der Arbeitgeber, so wird unterstellt, tätigte die Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Insofern liegt kein Arbeitslohn nach § 2 LStDV vor.
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