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Körperschaftsteuer für Bibus - Teileinkünfteverfahren und Abgeltungsteuer

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Körperschaftsteuer für Bibus

Teileinkünfteverfahren und Abgeltungsteuer

Methode

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LERNZIELE:

Die folgenden Überlegungen zum Teileinkünfteverfahren und zur Abgeltungsteuer gehören nicht mehr zur Körperschaftsteuer, schließen sich aber für den Teilhaber (hier als natürliche Person) am Unternehmen hier an. Wichtig sind sie im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer. Wir erwähnen sie trotzdem im vorliegenden Teil der Körperschaftsteuer, weil sie sich systematisch an die Ausschüttung – also nach Abzug der Körperschaftsteuer – anschließt.

Anteile liegen im Betriebsvermögen - Teileinkünfteverfahren

Wenn eine natürliche Person (und nur diese) Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft erhält und die Beteiligung bei der natürlichen Person im Betriebsvermögen liegt, so werden diese im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung immer zu 60 % erfasst (§ 3 Nr. 40 EStG). Das Teileinkünfteverfahren hat damit keine Bedeutung für die Körperschaftsteuerfestsetzung der Kapitalgesellschaft selbst.

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Im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens werden Gewinnausschüttungen auf zwei Stufen berücksichtigt:

1. 40 % der Dividenden (= Ausschüttungen) bleiben steuerfrei.

2. 60 % hingegegen werden besteuert, und zwar auf der Ebene des Gesellschafters. Da dieses Geld auf Gesellschaftsebene bereits durch Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer belastet wurde, kommt es hiermit zu einer Doppelbesteuerung dieses Teils der Ausschüttung.

Im Rahmen des in der Vergangenheit geltenden körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens wurde genau diese Doppelbelastung vermieden. Beim Teileinkünfteverfahren hingegen ist die Belastung mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer hingegen endgültig. Im Gegenzug wurde seinerzeit der Körperschaftsteuersatz auf 15 % gesenkt. 

Anteile liegen im Privatvermögen - Abgeltungsteuer

Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde nicht nur das Halbeinkünfteverfahren auf das Teileinkünfteverfahren geändert, sondern es wurde auch die Abgeltungsteuer in § 32d EStG eingeführt. Die Abgeltungsteuer bedeutet im Kern, dass Dividenden beim Anteilseigner einem Steuersatz in Höhe von nur 25 % unterliegen (plus SolZ und ggf. Kirchensteuer). D.h. mit Abführung der Kapitalertragsteuer durch die Kapitalgesellschaft wurde die Steuerzahlung auf die Dividende bereits geleistet. Im Gegenzug dürfen jedoch keine Betriebsausgaben/Werbungskosten im Zusammenhang mit diesen Einkünften geltend gemacht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anteilseigner jedoch zum Teileinkünfteverfahren optieren oder muss die Dividenden sogar im Teileinkünfteverfahren besteuern (z.B. bei einer Beteiligung von mehr als 10% an der Kapitalgesellschaft). Diese Option kann jedoch immer nur für alle Kapitaleinkünfte in Anspruch genommen werden und nicht nur für Dividenden einer einzigen Gesellschaft (= kein "Cherry-Picking")

Nach § 32d VI EStG wird auf Antrag des Steuerpflichten eine Günstigerprüfung vom Finanzamt durchgeführt. Ein Verzicht auf die Abgeltungsteuer kann bspw. sinnvoll sein, wenn der Sparer-Pauschbetrag noch nicht voll ausgeschöpft wurde oder man einen Verlustvortrag aus Vorjahren für Kapitalerträge hat.