Die Neubewertungsmethode nach IAS 16 geht grundsätzlich anders als die Folgebewertung nach HGB. Im HGB ist es wegen des Höchstwertprinzips des § 253 I 1 HGB nicht möglich, über die fortgeführten (!) Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinaus zu bewerten.
Merke
Man beachte den Begriff der „fortgeführten“ Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Hierunter versteht man die um die planmäßigen (aber nicht außerplanmäßigen) Abschreibungen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Im Rahmen der Bewertung des Sachanlagevermögens nach IAS 16 ist es hingegen möglich, zwischen zwei Modellen zu wählen, nämlich zwischen dem
- Anschaffungskostenmodell und dem
- Neubewertungsmodell.
Im Rahmen des Neubewertungsmodells ist es so, dass ein über die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinausgehender beizulegender Wert zu einer Erhöhung des Buchwertes über die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinaus führt.
Beispiel
Ein Grundstück wird für 1.000.000 € am 2.1.01 gekauft. Am 31.12.01 beträgt sein beizulegender Zeitwert dann 1.200.000 €.
Es wird im Neubewertungsmodell eine erfolgsneutrale Aufwertung vorgenommen, und zwar
Grundstücke und Gebäude an Neubewertungsrücklage.
Die Neubewertungsrücklage wird dann wegen IAS 16.39 und AS 16.40 auch im Rahmen der Folgebewertung zu- bzw. abgewertet. Vorhergehende erfolgsneutrale Aufwertungen führen im Falle der Senkung des beizulegenden Zeitwerts zu einer erfolgsneutrale Abwertung der Neubewertungsrücklage (IAS 16.39). Vorhergehende erfolgswirksamer Abwertungen des Vermögensgegenstandes führen zu einer erfolgswirksamen Aufwertwertung desselben (IAS 16.40).
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