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Umsatzsteuer für Bibus - Innergemeinschaftlicher Erwerb

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Umsatzsteuer für Bibus

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Wir stellen zunächst den realen und den fiktiven Erwerb dar und reden dann über den Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs.

Innergemeinschaftlicher Erwerb bedeutet, dass etwas aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet bezogen wird. Die Schritte lauten wie folgt:

Methode

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- Der Produzent (im EU-Ausland, genauer gesamt, im übrigen Gemeinschaftsgebiet) liefert steuerbar, aber steuerfrei

- an den inländischen Händler (dieser zahlt die Erwerbsumsatzsteuer und kann diese wiederum als Vorsteuer abziehen - sog. Nullregelung),

- der wiederum an einen inländischen Konsumenten liefert (dieser wird mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes, hier also der Bundesrepublik Deutschland, belastet).

Die eigentliche Belastung findet also erst beim "Endkunden" statt.

Beachten Sie bitte die einzelnen Punkte des § 1a UStG bei der Prüfung, ob ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt.

- § 1a I UStG spricht von drei Voraussetzungen (in Nr. 1, 2 und 3), die sämtlich (= kumulativ) gegeben sein müssen.

- § 1a II UStG hingegen sagt, was als innergemeinschaftlicher Erwerb gilt (!) (also nicht ist, wohl aber als solcher behandelt wird).

- § 1a III UStG wiederum besagt, wann ein innergemeinschaftlicher Erwerb ausnahmsweise nicht vorliegt. Nämlich z.B. dann, wenn die sog. Erwerbsschwelle von 12.500 € für Erwerbe nach § 1a I Nr. 1, II UStG im letzten Jahr und im vorliegenden Jahr nicht überschritten wurde.

- § 1a IV UStG gibt die Möglichkeit, auf den Abs. 3 zu verzichten. Dann wird etwas, was doch kein innergemeinschaftlicher Erwerb ist, sehr wohl wie solch einer behandelt.

- § 1a V UStG wiederum bedeutet, dass z.B. beim Erwerb neuer Fahrzeuge man nicht Abs. 3 anwenden kann, also ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht negiert wird, sondern bestehen bleibt. 

Eine Ausnahme von der Idee des innergemeinschaftlichen Erwerbs hiervon besteht bei Lieferungen an Privatpersonen. Hier gilt bei Abholfällen das Ursprungslandprinzip, bei Beförderung oder Versendung hingegen fragt man sich, ob die Versandhandelsregelung anwendbar ist:

wenn ja: Bestimmungslandprinzip anwenden,

wenn nein: Ursprungslandprinzip anwenden.