Der innergemeinschaftliche Erwerb ist der dritte und letzte große Tatbestand (neben Leistungen und der Einfuhr ins Drittlandsgebiet), der Umsatzsteuer auslöst. Hierunter fällt der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt (§ 1 I Nr. 5 UStG). Der Erwerber schuldet die Umsatzsteuer, kann diese jedoch als Vorsteuer abziehen (§ 15 I 1 Nr. 3 UStG). Es fallen zwei Arten des innergemeinschaftlichen Erwerbs an:
- realer Erwerb und
- fiktiver Erwerb - innergemeinschaftliches Verbringen -
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