Beim fiktiven Erwerb (dem innergemeinschaftlichen Verbringen) nach § 1a II UStG stehen sich nicht zwei unterschiedliche Personen gegenüber, wie dies normalerweise bei Leistungen im Rahmen des Umsatzsteuergesetzes gefordert wird (wegen der sogenannten Entgeltlichkeit). Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger sind beim fiktiven Erwerb also identisch. Als fiktiver Erwerb gilt das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland zu einer nicht nur vorübergehenden Verwendung im Rahmen des inländischen Unternehmens. Zusätzlich muss erfüllt sein, dass vor Beginn und nach Beendigung der Lieferung bzw. der Versendung der Liefergegenstand dem Unternehmensbereich zugeordnet sein muss (1a.2 (4) UStAE). Außerdem darf der Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend verwendet werden.
Beispiel
Bei der Beförderung der Kopiergeräte handelt sich um ein Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens Fritz Copy aus Frankreich (übriges Gemeinschaftgebiet) nach Deutschland (Inland). In Frankfurt wird das Kopiergerät nicht nur vorübergehend im Rahmen des Unternehmens Fritz Copy verwendet. Zusätzlich gelangt der Kopierer auf Veranlassung des Unternehmers nach Frankfurt. Vor und nach der Beförderung war der Kopierer dem Unternehmensbereich zugeordnet. Insgesamt handelt es sich also um ein innergemeinschaftliches Verbringen nach § 1a II UStG. Fritz Copy gilt damit als Erwerber einer steuerbaren Leistung im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs.
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