Zum Zeitpunkt der Lieferung ist zu sagen, dass eine Lieferung dann als erbracht gilt, wenn die zivilrechtlichen Regelungen dies bestimmen. Anders ausgedrückt: im Umsatzsteuergesetz findet sich hierzu keine Regelung, allein die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen regeln den Zeitpunkt der Lieferung.
Beispiel
Weil die wirtschaftliche Verfügungsmacht mit dem Übergang von Nutzungen und Lasten am 01.08. des Jahres 01 übergeht, ist der Zeitpunkt der Lieferung der 01.08. des Jahres 01.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Frage zu Spendenabzug
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Frage zu Spendenabzug (Wiederholungsfragen) aus unserem Online-Kurs Körperschaftsteuer für Bibus interessant.
-
Lösung: Hypothek, Kontokorrentkredit
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Lösung: Hypothek, Kontokorrentkredit (Kredite) aus unserem Online-Kurs Finanzmanagement interessant.