Bei der Grundsatzregelung des § 3a I UStG, § 3a II UStG ist zu beachten, an wen und mglw. auch wofür die sonstige Leistung ausgeführt wird:
- an Nicht-Unternehmer (B2C, § 3a I UStG)
- Unternehmersitzort
- Unternehmersitzort
- an Unternehmer (B2B, § 3a II UStG)
- für sein Unternehmen: Empfängersitzort
- nicht für sein Unternehmen: Unternehmersitzort
Ob etwas „für sein Unternehmen“ ist, ist durch Verwendung einer von einem EU-Mitgliedsstaat erteilten Ust-IdNr. nachzuweisen (von einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer bzw. durch eine behördliche Bescheinigung des Sitzstaates analog der Unternehmerbescheinigung nach § 61a IV UStDV (von einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer)).
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Lösung Ort der sonstigen Leistung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Lösung Ort der sonstigen Leistung (Wiederholungsfragen zur Umsatzsteuer) aus unserem Online-Kurs Umsatzsteuer für Bibus interessant.