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Umsatzsteuer für Bibus - Lösung Ort der sonstigen Leistung

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Umsatzsteuer für Bibus

Lösung Ort der sonstigen Leistung

Bei der Grundsatzregelung des § 3a I, II UStG ist zu beachten, an wen und mglw. auch wofür die sonstige Leistung ausgeführt wird:

  • an Unternehmer

◊    für sein Unternehmen

▪     Empfängersitzort

◊    nicht für sein Unternehmen

▪     Unternehmersitzort

  • an Nicht-Unternehmer

◊    Unternehmersitzort

Ob etwas „für sein Unternehmen“ ist, ist durch Verwendung einer von einem EU-Mitgliedsstaat erteilten USt-IdNr. nachzuweisen (von einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer bzw. durch eine behördliche Bescheinigung des Sitzstaates analog der Unternehmerbescheinigung nach § 61a IV UStDV.