Bei der Grundsatzregelung des § 3a I, II UStG ist zu beachten, an wen und mglw. auch wofür die sonstige Leistung ausgeführt wird:
- an Unternehmer
◊ für sein Unternehmen
▪ Empfängersitzort
◊ nicht für sein Unternehmen
▪ Unternehmersitzort
- an Nicht-Unternehmer
◊ Unternehmersitzort
Ob etwas „für sein Unternehmen“ ist, ist durch Verwendung einer von einem EU-Mitgliedsstaat erteilten USt-IdNr. nachzuweisen (von einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer bzw. durch eine behördliche Bescheinigung des Sitzstaates analog der Unternehmerbescheinigung nach § 61a IV UStDV.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Grundsatzregelung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Grundsatzregelung (Arten von Umsätzen) aus unserem Online-Kurs Umsatzsteuer für Bibus interessant.