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Umsatzsteuer für Bibus - Vermittlungsleistung

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Umsatzsteuer für Bibus

Vermittlungsleistung

Unter einer Vermittlungsleistung versteht man, dass jemand im Namen und für Rechnung eines Dritten handelt.

Beispiel

Ein Handelsvertreter handelt in fremden Namen und für fremde Rechnung.

Vermittlungsleistungen an Nicht-Unternehmer werden dort erbracht, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird (§ 3a III Nr. 4 UStG).

Beispiel

Der Handelsvertreter Klein aus Düsseldorf vermittelt Lieferungen von Waffen im Auftrag

a) eines Unternehmers mit Sitz in den Niederlanden (unter Verwendung der niederländischen USt-IdNr.),

b) einer Privatperson aus Russland

a) Es handelt sich um eine entgeltliche Lieferung, speziell um eine Versendungslieferung (§ 3 VI 1,4 UStG). Diese beginnt mit der Übergabe an den Spediteur. Der Ort der Lieferung liegt in Deutschland und also im Inland. Da im ersten Fall der Leistungsempfänger eine USt-IdNr. aus den Niederlanden verwendet, wird der Ort der Vermittlungsleistung des Klein fiktiv in die Niederlande verlagert (Empfängersitzort), vgl. § 3a II 1 UStG, denn die Spezialregelung des § 3a III Nr. 4 UStG ist nicht anwendbar. Seine Vermittlungsleistung ist daher nicht steuerbar.

b) Im zweiten Fall ist der Leistungsempfänger eine Privatperson, d.h. der Leistungsort ist damit der Vermittlungsort und also Düsseldorf, § 3a III Nr. 4 UStG. Die sonstige Leistung des Klein ist damit steuerbar.

Sollte allerdings sich die Vermittlungsleistung auf ein Grundstück beziehen, so ist die Regelung des § 3a III Nr. 1 UStG vorrangig. Es kommt dann auf den Belegenheitsort des Grundstücks an.