Unter einer Vermittlungsleistung versteht man, dass jemand im Namen und für Rechnung eines Dritten handelt.
Beispiel
Ein Handelsvertreter handelt in fremden Namen und für fremde Rechnung.
Vermittlungsleistungen an Nicht-Unternehmer werden dort erbracht, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird (§ 3a III Nr. 4 UStG).
Beispiel
Der Handelsvertreter Klein aus Düsseldorf vermittelt Lieferungen von Waffen im Auftrag
a) eines Unternehmers mit Sitz in den Niederlanden (unter Verwendung der niederländischen USt-IdNr.),
b) einer Privatperson aus Russland
a) Es handelt sich um eine entgeltliche Lieferung, speziell um eine Versendungslieferung (§ 3 VI 1,4 UStG). Diese beginnt mit der Übergabe an den Spediteur. Der Ort der Lieferung liegt in Deutschland und also im Inland. Da im ersten Fall der Leistungsempfänger eine USt-IdNr. aus den Niederlanden verwendet, wird der Ort der Vermittlungsleistung des Klein fiktiv in die Niederlande verlagert (Empfängersitzort), vgl. § 3a II 1 UStG, denn die Spezialregelung des § 3a III Nr. 4 UStG ist nicht anwendbar. Seine Vermittlungsleistung ist daher nicht steuerbar.
b) Im zweiten Fall ist der Leistungsempfänger eine Privatperson, d.h. der Leistungsort ist damit der Vermittlungsort und also Düsseldorf, § 3a III Nr. 4 UStG. Die sonstige Leistung des Klein ist damit steuerbar.
Sollte allerdings sich die Vermittlungsleistung auf ein Grundstück beziehen, so ist die Regelung des § 3a III Nr. 1 UStG vorrangig. Es kommt dann auf den Belegenheitsort des Grundstücks an.
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