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Abgabenordnung für Bibus - Steuerpflicht- und Steuerschuldverhältnis

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Abgabenordnung für Bibus

Steuerpflicht- und Steuerschuldverhältnis

Das Steuerpflichtverhältnis wird bestimmt nach § 33 AO. Hiernach gilt als Steuerpflichtiger (§ 33 I AO)

  • wer eine Steuer schuldet,
  • wer für eine Steuer haftet,
  • wer eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat,
  • wer eine Steuererklärung abgeben muss,
  • wer Sicherheiten zu leisten hat,
  • wer Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat.

Als Steuerpflichtiger gilt hingegen nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen hat. Der Steuerberater eines Steuerpflichtigen gilt also nicht als dessen Steuerpflichtiger.