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Umsatzsteuer für Bibus - Gegenstände des Anlagevermögens

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Umsatzsteuer für Bibus

Gegenstände des Anlagevermögens

Hierunter fassen wir die Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (§ 15a I UStG). Bei Wirtschaftsgütern, welche nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, muss die Vorsteuerberichtigung innerhalb eines gesetzlich festgelegten Zeitraums erfolgen, nämlich

  • im allgemeinen Berichtigungszeitraum

    • fünf Jahre

  • im verlängerten Berichtigungszeitraum

    • zehn Jahre

      • bei Grundstücken, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten.

Wenn allerdings die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als der gesetzlich vorgeschriebene Berichtigungszeitraum ist bzw. das betreffende Wirtschaftsgut vor Ablauf des Zeitraums nicht mehr verwendet werden kann, weil es unbrauchbar ist, so kommt es zu einer Verkürzung des Berichtigungszeitraums.

Beispiel

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Bei einem Gebäudeabbruch oder bei einem Feuerschaden sind die entsprechenden Gegenstände des Anlagevermögens unbrauchbar geworden, insofern können diese nicht mehr zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden.

Methode

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Wir halten also fest, dass bei Gegenständen des Anlagevermögens die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nur zeitlich befristet möglich ist. Dem folgenden Kapitel vorgreifend, sei hier bereits erwähnt, dass bei Gegenständen des Umlaufvermögens keine zeitliche Befristung des Berichtigungszeitraums erfolgt.

Der Berichtigungszeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen Nutzung eines Wirtschaftsguts, wenn also mit der Verwendung zur Ausführung von Umsätzen begonnen werden kann (A 15a.3 I 1 UStAE). Der Berichtigungszeitraum endet nach Ablauf von fünf bzw. zehn Jahren bzw. der im Einzelfall maßgebenden kürzeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Hierbei wird in dem Kalendermonat, in welchem die Frist endet, abgestellt auf den

  • Schluss des Vormonats,

    • sollte die Frist vor dem 16. des Vormonats enden bzw.

  • Schluss des gleichen Monats,

    • sollte die Frist nach dem 15. des Monats enden.

Man erhält folglich auch einen veränderten Beginn der Frist (A 15a.3 I 5 UStAE).

Beispiel

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Der Gewerbetreibende Lustig erwirbt für seinen Betrieb am 12. Mai des Jahres 01 ein Grundstück und verwendet dies bis zum 25.11. des Jahres 02 für steuerpflichtige Umsätze. Am 26. November des Jahres 02 veräußert er das Grundstück umsatzsteuerfrei.

Nach § 45 UStDV beginnt der Zeitraum der Vorsteuerberichtigung am 01.05. des Jahres 01, 0 Uhr und endet mit Ablauf des 30.04. des Jahres 10, weil der verlängerte Berichtigungszeitraum von zehn Jahren einschlägig ist.