Bei der Sollversteuerung wird die Umsatzsteuer auf der Basis der vereinbarten Entgelte berechnet (§ 16 I 1 UStG). Sie entsteht erst mit Ablauf des maßgeblichen Besteuerungszeitraums, in welchem die Leistung – zivilrechtlich - ausgeführt wurde (§ 13 I Nr. 1 Buchst. a) UStG). Unwichtig ist hierbei, wann die Rechnung und damit auch die Umsatzsteuer tatsächlich bezahlt wird.
Beispiel
Es handelt sich bei der Leistung der Medica um eine Lieferung, weil dem Fritz die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird. Die Lieferung wird von einem Unternehmer (der Medica AG) im Rahmen ihres Unternehmens ausgeführt. Ort der Lieferung ist dort, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer beginnt (§ 3 VI 1 UStG), also in Bottrop, mithin im Inland. Insgesamt ist die Lieferung an den Fritz damit steuerbar. Mangels Steuerbefreiung ist sie auch steuerpflichtig. Fraglich ist, wann die Steuer entsteht, wann dem Fritz die Verfügungsmacht verschafft wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Leistung ausgeführt wird, d.h. wann der endgültig gewollte Übergang der wirtschaftlichen Substanz eines Gegenstandes vom Leistenden auf den Leistungsempfänger stattfindet (A 3.1 II 1 UStAE). Dies ist aber offensichtlich am 3.1. des Jahres 01 der Fall. Die Umsatzsteuer entsteht also im Januar des Jahres 01, nicht erst im Februar. Der Zeitraum der Bezahlung ist unerheblich.
Problematisch ist für den Lieferer aus dem vorigen Beispiel, d.h. für die Medica AG, dass sie die im Januar entstandene Umsatzsteuer bereits zu entrichten hat, obwohl sie diese vom Kunden, dem Fritz, noch gar nicht vereinnahmt hat.
Merke
Es ist nun möglich, dass die Bemessungsgrundlage nachträglich verändert wird, und zwar durch
- nachträgliche Entgeltminderungen und
- nachträgliche Entgelterhöhungen.
Bei den Entgeltminderungen handelt es sich um Rabatte, Boni oder Skonti bzw. um Forderungsausfälle (§ 17 II Nr. 1 UStG).
Beispiel
Die Umsatzsteuer beträgt für das Nettoentgelt von 500 € insgesamt 0,19·500 = 95 €. Da die Bemessungsgrundlage durch den Abzug des Skontos jedoch auf 0,98·500 = 490 € geändert wird, muss die Vorsteuer entsprechend berichtigt werden auf 490·0,19 = 93,10 €. Durch die Minderung der Bemessungsgrundlage um 10 € fällt die Umsatzsteuer damit um 10·0,19 = 1,9 € von 95 € auf 93,10 €.
Es existiert eine Ausnahme von der Soll-Versteuerung, nämlich bei Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen. Wenn nämlich Zahlungen geleistet werden, bevor die Leistung endgültig erbracht ist, entsteht die Umsatzsteuer bereits in dem Zeitpunkt, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde (§ 13 I Nr. 1 Buchst. a) S. 4 UStG).
Expertentipp
Beispiel
Die Leistung wird bei Lieferung am 8.2. des Jahres 01 vollbracht, wie oben bereits erwähnt. Trotzdem entsteht die Umsatzsteuer nicht erst im Monat Februar, sondern wegen der Sonderregelung des § 13 I Nr. 1 Buchst. a) S. 4 UStG bereits im Monat Januar, denn hier wird angezahlt.
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