Expertentipp
Sie müssen wissen, wie die Umsatzsteuer konkret erhoben wird. Die Frage der Entstehung lässt sich beantworten in Abhängigkeit der unterschiedlichen Umsatzarten.
Der Besteuerungszeitraum für die Umsatzsteuer ist das Kalenderjahr (§ 16 I 2 UStG). Der Unternehmer als Steuerschuldner hat für den Zeitraum des Kalenderjahres eine Steuererklärung abzugeben (§ 18 III UStG). Er hat in dieser die Umsatzsteuer selbst zu berechnen, soweit sie entstanden ist. Bemessungsgrundlage hierfür sind die Umsätze nach § 1 I Nr. 1 und Nr. 5 UStG, d.h. ausschließlich die Lieferungen und sonstigen Leistungen und der innergemeinschaftliche Erwerb. Die Umsätze aus der Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet (§ 1 I Nr. 4 UStG) bleiben also ausdrücklich unberücksichtigt, die sog. Einfuhrumsatzsteuer fällt vielmehr in den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung und bleibt hier unberücksichtigt (§ 21 I UStG i.V.m. § 23 AO). Es sind Vorauszahlungen im laufenden Besteuerungszeitraum des Kalenderjahres zu leisten. Grundlage hierfür sind Voranmeldungszeiträume, für die eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben ist. Der Voranmeldungszeitraum bestimmt sich nach § 18 II UStG wie folgt:
Umsatzsteuer (USt) für das vorangegangene Kalenderjahr | Voranmeldungszeitraum |
Umsatzsteuer ≤ 7.500 € | Kalendervierteljahr, § 18 II 1 UStG |
Umsatzsteuer > 7.500 € | Kalendermonat, § 18 II 2 UStG |
Umsatzsteuer höchstens bei 1.000 € | keine Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, § 18 II 3 UStG |
Bei Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit allerdings ist grundsätzlich im laufenden und folgenden Kalenderjahr der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat (§ 18 II 4 UStG). Eine zusammenfassende Meldung ist durch den Unternehmer abzugeben, sofern er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat (§ 18a I UStG).
Die Umsatzsteuer entsteht in Abhängigkeit der Umsatzart:
Leistungen
- Sollversteuerung (normalerweise der Zeitraum, in dem die Leistung ausgeführt wurde; Ausnahme: Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen, dann nämlich im Zeitraum, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde)
- Istversteuerung (also Zeitraum, in dem das Entgelt vereinnahmt (!) wurde)
unentgeltliche Wertabgaben
- Zeitraum, in dem die Leistungen ausgetauscht wurden
innergemeinschaftlicher Erwerb
- Zeitraum, in dem die Rechnungen ausgestellt wurde, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats
Einfuhr aus Drittlandsgebiet
- nach zollrechtlichen Vorschriften maßgeblicher Zeitraum.
Die Fälligkeit der Umsatzsteuer wiederum richtet sich nach § 18 I 4 UStG. Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.
Beispiel
Der Unternehmer Fritz aus Essen hat monatliche Voranmeldungszeiträume. Für Februar des aktuellen Jahres liegt die Umsatzsteuer-Zahllast bei 10.000 €. Bis wann hat er diesen Betrag an das Finanzamt zu überweisen?
Die Überweisung von 10.000 € ist fällig am 10.3. des aktuellen Jahres.
Beispiel
Der Unternehmer Fritz aus Essen hat quartalsweise Voranmeldungszeiträume. Für Februar des aktuellen Jahres liegt die Umsatzsteuer-Zahllast bei 10.000 €. Bis wann hat er diesen Betrag an das Finanzamt zu überweisen?
Die Überweisung von 10.000 € ist fällig am 10.4. dieses Jahres , also am zehnten Tag nach Ende des Voranmeldungszeitraums, d.h. nach Ende des ersten Quartals des Jahres.
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