Expertentipp
Sie sollten die Umsatzsteuer einordnen können in die allgemeine Steuersystematik. Insb. sollten Sie verstehen, was es mit der Bezeichnung der Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug auf sich hat.
Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Verkehrsteuer, denn sie knüpft nicht an das Ergebnis eines wirtschaftlichen Vorgangs an, sondern an den Vorgang selbst. Sie ist eine allgemeine Verkehrsteuer, denn grundsätzlich liegen ihr alle Vorgänge des Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs zugrunde. Sie steht Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam zu und ist deswegen eine Gemeinschaftsteuer. Der Anteil der Umsatzsteuer am gesamten Steueraufkommen des Staates liegt bei mehr als 30 %. Sie ist damit nach der Einkommensteuer (inkl. der Lohnsteuer) die zweitwichtigste Steuer. Von der Überwälzbarkeit her ist sie eine indirekte Steuer, denn der Steuerschuldner und der Steuerträger sind nicht identisch. Das Unternehmen, welches mit Umsatzsteuer belastet wird (Steuerschuldner), gibt diese Steuer an den privaten Endverbraucher weiter (Steuerträger).
Expertentipp
Das Steuerobjekt der Umsatzsteuer sind jene Umsätze, welche steuerbar sind, d.h. gewisse rechtliche und wirtschaftliche Verkehrsvorgänge. Die Umsatzsteuer selbst ist eine Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Sie ist deswegen eine Nettosteuer, weil die Umsatzsteuer auf unterschiedlichen Stufen erhoben wird und die gezahlte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) gegen die geschuldete Umsatzsteuer gegengerechnet werden kann. Es kommt daher nicht zu einer Kumulation der Umsatzsteuer auf den verschiedenen Bereichen.
Beispiel
Auf den einzelnen Stufen des Handels wird jeweils die Umsatzsteuer erhoben. Die Wasser GmbH bezahlt an die Glas AG deshalb nicht 1,60 € (also den Nettopreis), sondern zusätzlich die Umsatzsteuer von 0,19·1,6 = 0,304 €, also einen Bruttopreis von 1,904 €. Die Wasser GmbH wiederum berechnet für ihren Nettopreis von 2,00 € eine Umsatzsteuer von 2·0,19 = 0,38 € und lässt sich diese von ihrem Kunden, nämlich der Großhandels GmbH, vergüten. Die Wasser GmbH zahlt also eine Umsatzsteuer in Höhe von 0,304 € (die sog. Vorsteuer) und erhält Umsatzsteuer in Höhe von 0,38 €, welche sie dem Finanzamt schuldet. Sie zahlt daher an das Finanzamt insgesamt nur 0,38 - 0,304 = 0,076 €, die sog. Zahllast. Diese Rechnung lässt sich auf den anderen Wirtschaftsstufen ebenfalls anstellen, das heißt die einzelnen Unternehmen zahlen an das Finanzamt jeweils nur die Differenz aus erhaltener Umsatzsteuer und gezahlter Umsatzsteuer (= Vorsteuer), also die sog. Zahllast. Insgesamt erhält das Finanzamt daher einen Betrag von 0,304 + 0,0706 + 0,19·(2,6 - 2) = 0,304 + 0,0706 + 0,114 = 0,494 €. Dies ist derselbe Betrag, als wenn das Finanzamt lediglich auf der letzten Stufe, nämlich beim Großhandel, die Umsatzsteuer von 0,19·2,6 = 0,494 € erhoben hätte.
Stufen | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 |
Unternehmen | Glas AG | Wasser GmbH | Handels AG |
Art der Leistung | Lieferung | Lieferung | Lieferung |
Nettopreis | 1,6 | 2 | 2,6 |
Umsatzsteuer | 0,304 | 0,38 | 0,494 |
Kaufpreis (= Bruttopreis) | 1,904 | 2,38 | 3,094 |
Mehrwert auf den einzelnen Stufen | 1,6 | 0,4 (=2 - 1,6) | 0,6 (=2,6 - 2) |
Umsatzsteuer hierauf | 0,304 | 0,076 | 0,114 |
oder anders berechnet: | |||
Umsatzsteuer-Zahllast | |||
Umsatzsteuer | 0,304 | 0,38 | 0,494 |
-Vorsteuer | 0 | 0,304 | 0,38 |
=Zahllast | 0,304 | 0,076 | 0,114 |
Expertentipp
Rechtsgrundlagen der Umsatzsteuer sind das Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie die Umsatzsteuer-Anwendungserlasse (UStAE). In den UStAE sind Regelungen enthalten, wie die einzelnen Bestimmungen des UStG durchzuführen sind. Der Bund hat gemäß Art. 105 II GG die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für die Umsatzsteuer. Weil der Bund von seinem Recht auf Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat, ist insofern das Gesetzgebungsrecht der Länder entfallen. Die Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen zum UStG sind in den Umsatzsteueranwendungserlassen (UStAE) sowie in den zur Umsatzsteuer veröffentlichten Schreiben und Erlassen der Finanzministerien zusammengefasst. Die Erlasse binden allerdings nur die Behörden, wohingegen das Umsatzsteuergesetz sowohl die Behörden als auch den Steuerpflichtigen binden.
Das Vorgehen zur Prüfung der Umsatzsteuer lautet wie folgt.
Methode
1. Zunächst ist zu prüfen, ob der Vorgang (umsatz-) steuerbar oder bezüglich der Umsatzsteuer nicht steuerbar ist.
2. Bei den steuerbaren Umsätzen ist zu prüfen, ob diese steuerfrei oder steuerpflichtig sind.
3. Lediglich die steuerpflichtigen Umsätze werden weiter verfolgt. Die maßgebende Bemessungsgrundlage ist festzustellen, wobei auf die Nettogröße, also auf einen Betrag ohne Umsatzsteuer, abgestellt wird.
4. Alsdann ist der maßgebende Steuersatz heranzuziehen. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % einschlägig ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der allgemeine Steuersatz von 19 % maßgeblich.
5. Das Produkt aus Bemessungsgrundlage und Steuersatz ergibt die Umsatzsteuer (= Traglast).
6. Danach ist die Vorsteuer zu ermitteln, welche möglicherweise abgezogen werden kann. Hierbei lassen sich unterscheiden die nicht abziehbaren Vorsteuern und abziehbare Vorsteuern. Die abziehbaren Vorsteuern wiederum sind entweder nicht abzugsfähig oder abzugsfähig.
7. Die Differenz aus zu tragender Umsatzsteuer und abzugsfähiger Vorsteuer ergibt die Umsatzsteuer-Zahllast, wenn die Umsatzsteuer größer ist als die Vorsteuer bzw. das Vorsteuerguthaben, wenn es umgekehrt ist.
8. Außerdem ist die Frage der Steuerentstehung und der Steuerschuldnerschaft zu klären
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