Die §§ 13a, 13b UStG regeln die Frage, wer die Umsatzsteuer schuldet. Die Antwort lautet:
der Unternehmer
bei § 1 I Nr. 1 UStG und
beim unrichtigen Ausweis (§ 14c I UStG)
der Erwerber
beim innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 I Nr. 5 UStG)
der Abnehmer
bei der innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a IV UStG)
der Aussteller der Rechnung
beim unberechtigen Steuerausweis (§ 14c II UStG)
der letzte Abnehmer
beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft
unter gewissen Voraussetzungen der Leistungsempfänger (§ 13b UStG).
Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b II Nr. 1 UStG)
Wir unterscheiden bzgl. der Steuerschuldnerschaft den
- Normalfall und
- Übergang der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren).
Der Normalfall ist, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet (§ 13a I Nr. 1 UStG). Der empfangende Unternehmer bezahlt die Umsatzsteuer und zieht diese als Vorsteuer wiederum ab (§ 15 UStG).
Allerdings kann es auch zu einem Übergang der Steuerschuldnerschaft kommen (Reverse-Charge-Verfahren), § 13b V 1 UStG.
Es ist geschaffen worden zur
- Sicherung des inländischen Umsatzsteueraufkommens und zur
- Vermeidung von Missbrauch.
Missbrauch kann dann passieren, wenn der leistende Unternehmer im Ausland ansässig ist.
Wenn das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist, muss der leistende Unternehmer dem Empfänger der Leistung eine Rechnung ohne (!) Umsatzsteuer stellen. Außerdem muss der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten sein (§ 14a V UStG). Der Leistungsempfänger schuldet also die Steuer (§ 13b UStG), kann diese allerdings als Vorsteuer wiederum geltend machen, wenn er die fragliche Leistung für sein Unternehmen bezogen hat (§ 15 I 1 Nr. 4 UStG).
Beispiel
Beispiel:
Der Architekt Fritz aus Basel (CH) plant den Umbau des Hauses von Franz aus Freiburg. Er verlangt 20.000 € (netto), das Haus in Freiburg ist an die Einzelhandelskette RuWu vermietet.
Es handelt sich um eine sonstige Leistung des Architekten Fritz, denn eine Verfügungsmacht kann nicht verschafft werden (§ 3 IX 1 UStG). Die sonstige Leistung des Architekten ist in Deutschland steuerbar und mangels Steuerbefreiung nach § 4 UStG auch steuerpflichtig in Höhe von 0,19*20.000 = 3.800 €. Der Hauseigentümer Franz schuldet also die Umsatzsteuer, denn es kommt zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Der Basler Architekt Fritz stellt also dem deutschen Hauseigentümer eine Rechnung über 20.000 € (netto) und geht auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Franz ein. Genauer gesagt, schreibt er "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (§ 14a V 1 UStG). Der deutsche Hauseigentümer schuldet also die Umsatzsteuer, kann diese allerdings direkt wieder als Vorsteuer abziehen, weil er die Leistung des Architekten für sein Unternehmen bezogen hat.
Allerdings kann das Reverse-Charge-Verfahren auch für reine Inlandssachverhalte Anwendung finden, und zwar z.B. bei
- Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 13b II Nr. 1 UStG),
- Umsätze, welche unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 13b II Nr. 3 UStG).
Weitere Sachverhalte listet § 13b II Nr. 4 ff. UStG auf.
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