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Umsatzsteuer für Bibus - Steuerschuldnerschaft, insb. Reverse-Charge-Verfahren

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Umsatzsteuer für Bibus

Steuerschuldnerschaft, insb. Reverse-Charge-Verfahren

Die §§ 13a, 13b UStG regeln die Frage, wer die Umsatzsteuer schuldet. Die Antwort lautet:

  • der Unternehmer

    • bei § 1 I Nr. 1 UStG und

    • beim unrichtigen Ausweis (§ 14c I UStG)

  • der Erwerber

  • der Abnehmer

    • bei der innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a IV UStG)

  • der Aussteller der Rechnung

    • beim unberechtigen Steuerausweis (§ 14c II UStG)

  • der letzte Abnehmer

    • beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft

  • unter gewissen Voraussetzungen der Leistungsempfänger (§ 13b UStG).

    • Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b II Nr. 1 UStG)

Wir unterscheiden bzgl. der Steuerschuldnerschaft den

  • Normalfall und
  • Übergang der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren).

Der Normalfall ist, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet (§ 13a I Nr. 1 UStG). Der empfangende Unternehmer bezahlt die Umsatzsteuer und zieht diese als Vorsteuer wiederum ab (§ 15 UStG).

Allerdings kann es auch zu einem Übergang der Steuerschuldnerschaft kommen (Reverse-Charge-Verfahren), § 13b V 1 UStG.

Es ist geschaffen worden zur

  • Sicherung des inländischen Umsatzsteueraufkommens und zur
  • Vermeidung von Missbrauch.

Missbrauch kann dann passieren, wenn der leistende Unternehmer im Ausland ansässig ist.

Wenn das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist, muss der leistende Unternehmer dem Empfänger der Leistung eine Rechnung ohne (!) Umsatzsteuer stellen. Außerdem muss der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten sein (§ 14a V UStG). Der Leistungsempfänger schuldet also die Steuer (§ 13b UStG), kann diese allerdings als Vorsteuer wiederum geltend machen, wenn er die fragliche Leistung für sein Unternehmen bezogen hat (§ 15 I 1 Nr. 4 UStG).

Beispiel

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Beispiel:

Der Architekt Fritz aus Basel (CH) plant den Umbau des Hauses von Franz aus Freiburg. Er verlangt 20.000 € (netto), das Haus in Freiburg ist an die Einzelhandelskette RuWu vermietet.

Es handelt sich um eine sonstige Leistung des Architekten Fritz, denn eine Verfügungsmacht kann nicht verschafft werden (§ 3 IX 1 UStG). Die sonstige Leistung des Architekten ist in Deutschland steuerbar und mangels Steuerbefreiung nach § 4 UStG auch steuerpflichtig in Höhe von 0,19*20.000 = 3.800 €. Der Hauseigentümer Franz schuldet also die Umsatzsteuer, denn es kommt zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Der Basler Architekt Fritz stellt also dem deutschen Hauseigentümer eine Rechnung über 20.000 € (netto) und geht auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Franz ein. Genauer gesagt, schreibt er "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (§ 14a V 1 UStG). Der deutsche Hauseigentümer schuldet also die Umsatzsteuer, kann diese allerdings direkt wieder als Vorsteuer abziehen, weil er die Leistung des Architekten für sein Unternehmen bezogen hat.

Allerdings kann das Reverse-Charge-Verfahren auch für reine Inlandssachverhalte Anwendung finden, und zwar z.B. bei

  • Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 13b II Nr. 1 UStG),
  • Umsätze, welche unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 13b II Nr. 3 UStG).

Weitere Sachverhalte listet § 13b II Nr. 4 ff. UStG auf.