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Umsatzsteuer für Bibus - Entgelt

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Umsatzsteuer für Bibus

Entgelt

Lieferungen und sonstige Leistungen sind i.A. nur dann steuerbar, wenn sie gegen Entgelt erfolgen. Die Formulierung „gegen Entgelt“ bedeutet, dass ein „Leistungsaustausch“ gegeben sein muss.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenMan beachte, dass das Wort Entgelt mit “t" und nicht mit "d" geschrieben wird. Etwas entgelten bedeutet, dass man für eine Leistung etwas anderes hergibt. Dies kann wiederum in Geld (mit "d" geschrieben) bestehen oder auch in anderen Leistungen, die vergolten werden (mit "t" geschrieben).

Ein Leistungsaustausch besteht dann, wenn

  • zwei unterschiedliche Personen handeln, nämlich ein Leistender und ein Leistungsempfänger, wenn zusätzlich
  • der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht und wenn
  • Leistung und Gegenleistung in engem Zusammenhang stehen,so dass die Leistung in Erwartung der Gegenleistung erbracht wird.

Ein sog. Innenumsatz ist deswegen kein steuerbarer Umsatz, weil die Personen, welche die Leistungen tauschen, nicht unterschiedlich sind. Vielmehr tauschen bei einem Innenumsatz unterschiedliche Betriebe ein und desselben Unternehmens Leistungen aus.

Merke

Hier klicken zum AusklappenBei Vorliegen einer Organschaft handelt es sich um einen Innenumsatz zwischen den beteiligten Unternehmen, so z.B. zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft. Dieser ist also deswegen nicht steuerbar, weil kein Leistungsaustausch vorliegt, weil also – in der Fiktion der Organschaft - keine zwei unterschiedlichen Unternehmer eine Leistung austauschen.

Unter einer Leistung versteht man jedes Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen), bei welchem der Leistende dem Leistungsempfänger ein Rechtsgut zuwendet. Meistens liegen den Leistungen bürgerlich-rechtliche Schuldverhältnisse zugrunde nach § 241 BGB, so zum Beispiel Werkverträge, Dienstverträge, Mietverträge oder Kaufverträge. Eine reine Geldleistung wird hierbei nicht als Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne verstanden (A 1.1 III 3 UStAE).

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenHubert kauft im Geschäft des Anton ein Matchboxauto für 5 €.

Es kommt ein Leistungsaustausch zustande, weil zwei verschiedene Personen handeln, nämlich der Anton als Leistender und der Hubert als Leistungsempfänger. Der Leistung des Anton steht eine Gegenleistung des Hubert gegenüber und die Gegenleistung des Hubert steht in wechselseitigen Zusammenhang mit der Leistung des Anton. Wichtig ist trotzdem, dass der Hubert nur eine Gegenleistung ausübt, keine eigenständige Leistung.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenDie Zahlung des Geldes ist also nur dazu da, die eigentliche Leistung zu entgelten, sie ist keine eigenständige Leistung.

Bei einer Erbschaft sowie bei einer Schenkung liegt kein Leistungsaustausch und damit keine umsatzsteuerliche Leistung vor, denn es fehlt an der Gegenleistung des Erben bzw. des Beschenkten. Schließlich liegt im Fall des echten Schadenersatzes auch kein Leistungsaustausch vor (A 1.3 I 1 UStAE).

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Unternehmer Friedolin muss erfahren, dass am 15.12. des Jahres 01 ein Blitzschlag seine Lagerhalle vollkommen zerstört hat. Der Schaden liegt bei 1.000.000 €. Noch am 28. Dezember des Jahres erstattet die Versicherung des Friedolin diesem den kompletten Schaden und überweist einen Betrag von 1.000.000 € auf dessen Konto.

Friedolin erhält zwar eine Geldzahlung, er hat aber keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne vollbracht, denn er hat niemandem ein Rechtsgut zugewendet. Weil also bereits keine Leistung und folglich kein Leistender vorliegt, existiert auch kein Leistungsempfänger und kein Leistungsaustausch. Die Zahlung an Friedolin ist im umsatzsteuerlichen Sinne nicht steuerbar.