Lieferungen und sonstige Leistungen sind i.A. nur dann steuerbar, wenn sie gegen Entgelt erfolgen. Die Formulierung „gegen Entgelt“ bedeutet, dass ein „Leistungsaustausch“ gegeben sein muss.
Expertentipp
Ein Leistungsaustausch besteht dann, wenn
- zwei unterschiedliche Personen handeln, nämlich ein Leistender und ein Leistungsempfänger, wenn zusätzlich
- der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht und wenn
- Leistung und Gegenleistung in engem Zusammenhang stehen,so dass die Leistung in Erwartung der Gegenleistung erbracht wird.
Ein sog. Innenumsatz ist deswegen kein steuerbarer Umsatz, weil die Personen, welche die Leistungen tauschen, nicht unterschiedlich sind. Vielmehr tauschen bei einem Innenumsatz unterschiedliche Betriebe ein und desselben Unternehmens Leistungen aus.
Merke
Unter einer Leistung versteht man jedes Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen), bei welchem der Leistende dem Leistungsempfänger ein Rechtsgut zuwendet. Meistens liegen den Leistungen bürgerlich-rechtliche Schuldverhältnisse zugrunde nach § 241 BGB, so zum Beispiel Werkverträge, Dienstverträge, Mietverträge oder Kaufverträge. Eine reine Geldleistung wird hierbei nicht als Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne verstanden (A 1.1 III 3 UStAE).
Beispiel
Es kommt ein Leistungsaustausch zustande, weil zwei verschiedene Personen handeln, nämlich der Anton als Leistender und der Hubert als Leistungsempfänger. Der Leistung des Anton steht eine Gegenleistung des Hubert gegenüber und die Gegenleistung des Hubert steht in wechselseitigen Zusammenhang mit der Leistung des Anton. Wichtig ist trotzdem, dass der Hubert nur eine Gegenleistung ausübt, keine eigenständige Leistung.
Expertentipp
Bei einer Erbschaft sowie bei einer Schenkung liegt kein Leistungsaustausch und damit keine umsatzsteuerliche Leistung vor, denn es fehlt an der Gegenleistung des Erben bzw. des Beschenkten. Schließlich liegt im Fall des echten Schadenersatzes auch kein Leistungsaustausch vor (A 1.3 I 1 UStAE).
Beispiel
Friedolin erhält zwar eine Geldzahlung, er hat aber keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne vollbracht, denn er hat niemandem ein Rechtsgut zugewendet. Weil also bereits keine Leistung und folglich kein Leistender vorliegt, existiert auch kein Leistungsempfänger und kein Leistungsaustausch. Die Zahlung an Friedolin ist im umsatzsteuerlichen Sinne nicht steuerbar.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Lösung umsatzsteuerliches Entgelt
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Lösung umsatzsteuerliches Entgelt (Wiederholungsfragen zur Umsatzsteuer) aus unserem Online-Kurs Umsatzsteuer für Bibus interessant.
-
Frage zu Ergebnisabführungsvertrag
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Frage zu Ergebnisabführungsvertrag (Wiederholungsfragen) aus unserem Online-Kurs Körperschaftsteuer für Bibus interessant.