Eine umsatzsteuerliche (!) Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person (die Organgesellschaft)
- finanziell,
- wirtschaftlich und
- organisatorisch
in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (§ 2 II Nr. 2 S. 1 UStG). Es kommt hierbei jedoch nicht darauf an, dass alle drei Merkmale gleichermaßen erfüllt sind, sondern vielmehr ist auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.
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