Die Umsätze nach § 4 Nr. 1 - 7 in Verbindung mit § 9 I UStG sind von der Umsatzsteuer befreit. Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 und 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
Bei den Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 1 - 7 UStG sind zwei Punkte besonders erwähnenswert:
- Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1a) UStG) und
- innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1b UStG).
Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG
Bei den Ausfuhrlieferungen unterscheidet man drei unterschiedliche Fälle (§ 6 I UStG):
- Beförderung oder Versendung durch den leistenden Unternehmer in Drittlandsgebiet,
- Beförderung oder Versendung durch ausländische Abnehmer im Sinne des § 6 II UStG in Drittlandsgebiet und
- Beförderung oder Versendung durch den liefernden Unternehmer oder Abnehmer in ein Zollfreigebiet nach § 1 III UStG.
Der liefernde Unternehmer hat stets die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachzuweisen (§ 6 IV UStG). Dies ist möglich über Ausfuhrnachweise (§§ 9 - 12 UStDV) und buchmäßige Nachweise (§ 13 USDV). Ein Ausfuhrnachweis enthält Namen und Anschrift des Unternehmers, handelsübliche Bezeichnung und Menge des ausgeführten Gegenstands, Ort und den Tag der Ausfuhr sowie eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates. Ein buchmäßiger Nachweis hingegen bedeutet, dass aus der Buchführung des Steuerpflichtigen heraus "eindeutig und leicht nachprüfbar" ersichtlich ist, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen (§ 13 I 1,2 UStDV). Es müssen deswegen gewisse Dinge regelmäßig aufgezeichnet werden wie handelsübliche Bezeichnung und Mengen des Gegenstandes, Tag der Lieferung, Namen und Anschrift des Abnehmers, vereinbartes Entgelt etc. (§ 13 II UStDV).
Beispiel
Es liegt eine Lieferung vor, weil der Unternehmer Fritz dem Abnehmer die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft. Darüber hinaus handelt es sich um eine Versendungslieferung, denn Fritz lässt den Traktor durch den selbstständigen Beauftragten Carlo befördern. Der Leistungsort des Fritz liegt dort, wo die Versendung beginnt (§ 3 VI 1 UStG), also im Inland. Die Lieferung des Fritz an Ahmed ist deswegen steuerbar nach § 1 I Nr. 1 UStG. Bei der Leistung handelt sich allerdings um eine Ausfuhrlieferung nach § 6 I 1 Nr. 1 UStG. Diese ist also steuerbefreit nach § 4 Nr. 1 Buchst. a) UStG.
Expertentipp
Innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG
Unter einer innergemeinschaftlichen Lieferung versteht man (§ 6a I 1 UStG)
- die Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Liefergegenstand für sein Unternehmen erworben hat, oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat oder
- bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber, und wenn zusätzlich
- der Gegenstand der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Unerheblich ist dabei, ob der Gegenstand vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden ist (§ 6 I 2 UStG). Schließlich gilt ebenfalls das Verbringen eines Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet nach § 3 Ia UStG als innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a II UStG).
Merke
Wiederum hat der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen (§ 6a III UStG). Dies ist möglich durch Buchnachweise und Belegnachweise (§ 17 a - c UStDV). Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gilt allerdings nicht, wenn es sich um folgende Umsätze handelt:
- Lieferungen an Kleinunternehmer (§ 19 I UStG),
- nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer, welche nicht unter die Erwerbsbesteuerung fallen,
- Abhollieferungen an private Abnehmer, unabhängig von der Höhe des Umsatzes,
- Verwendungsumsätze an private Endverbraucher in anderen EU-Mitgliedsstaaten, welche unter der jeweiligen Lieferschwelle liegen.
In diesen genannten Fällen liegt also keine Steuerbefreiung vor, vielmehr wird die Lieferung im Ursprungsland besteuert.
Wenn ein Abnehmer seine US-IdNr. verwendet, so gilt dies als Indiz dafür, dass er regelbesteuerter Unternehmer ist.
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