Die Vorsteuer beim Empfänger kann nur dann abgezogen werden, wenn die Umsatzsteuer (§ 15 I 1 Nr. 1 S. 1, 2 UStG)
- in einer Rechnung gesondert ausgewiesen wird und zusätzlich
- es sich um Leistungsumsätze anderer Unternehmer handelt,
- die für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind.
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