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Umsatzsteuer für Bibus - Vorsteuerabzug bei empfangenen Leistungen

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Umsatzsteuer für Bibus

Vorsteuerabzug bei empfangenen Leistungen

Die Vorsteuer beim Empfänger kann nur dann abgezogen werden, wenn die Umsatzsteuer (§ 15 I 1 Nr. 1 S. 1, 2 UStG)

  • in einer Rechnung gesondert ausgewiesen wird und zusätzlich
  • es sich um Leistungsumsätze anderer Unternehmer handelt,
  • die für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind.