Die beim innergemeinschaftlichen Erwerb entstandene Steuer (Erwerbsteuer) ist ebenfalls als Vorsteuer abziehbar.
Voraussetzung ist hierbei, dass die Gegenstände für das Unternehmen bezogen wurden. Das Vorliegen einer Rechnung ist hierbei nicht notwendig. Zeitlich kann der Vorsteuerabzug in jenem Zeitpunkt erfolgen, wenn die Erwerbssteuer entsteht.
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