Wenn Ehegatten zusammenveranlagt sind, so ist es für eine wirksame Bekanntgabe an beide Ehegatten ausreichend, dass eine einzige Ausfertigung des Steuerbescheides an die gemeinsame Anschrift übermittelt wird (§ 122 VII Nr.1 AO). Es ist auch sehr wohl möglich, Einzelbescheide ergehen zu lassen. Im Übrigen ist es erforderlich, eine Einzelbekanntgabe durchzuführen, wenn
- keine gemeinsame Anschrift besteht und auch kein Einverständnis zur Bekanntgabe nach § 122 VI AO vorliegt,
- die Einzelbekanntgabe nach § 122 VII 2 AO beantragt wurde,
- die Finanzbehörde weiß, dass ernstliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ehegatten bestehen (§ 122 VII 2 AO).
Wenn eine Einzelbekanntgabe an jeden einzelnen Ehegatten durchgeführt wird, so ist dessen persönliche Anschrift jeweils zu verwenden.
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