Grundsätzlich ist nur der Adressat des Verwaltungsaktes berechtigt, gegen diesen Einspruch zu erheben. Es gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften der AO sinngemäß (vgl. § 365 I AO). Beachte hierbei auch die Vorschriften über die Handlungsfähigkeit und die Vertretung (§§ 79, 34, 80 AO). Von der Regel, dass nur der Adressat zum Einspruch befugt ist, existiert folgende Ausnahme. Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheiden kann nur ein geschäftsführender Gesellschafter Einspruch erheben (§ 352 AO).
Beispiel
Die Karla und Fritz GmbH wird von Karla als geschäftsführender Gesellschafterin geleitet. Fritz ist auch Gesellschafter, aber nicht geschäftsführend tätig. In dem gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid wird das Verhältnis der Aufteilung des Gewinns zwischen Karla und Fritz festgelegt. Fritz erhebt Einspruch gegen den Grundlagenbescheid.
Der Einspruch des Fritz ist unzulässig, da er nicht einspruchsbefugt ist. Vielmehr hätte Karla als geschäftsführende Gesellschafterin diesen Einspruch einlegen müssen.
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