Wenn der Rechnungsaussteller einen höheren Umsatzsteuerbetrag in der Rechnung ausweist, als er nach dem Umsatzsteuergesetz schuldet, so liegt ein unrichtiger Steuerausweis vor (§ 14c I 1 UStG). Die Rechtsfolge ist, dass der Unternehmer auch den Mehrbetrag, d.h. den Unterschiedsbetrag aus fälschlicherweise ausgewiesener Steuer und tatsächlich geschuldeter Steuer schuldet.
Beispiel
Der Unternehmer A verkauft dem Privatmann B ein Buch für einen Betrag von 120 € netto zzgl. 22,80 € USt.
Es fand ein unrichtiger Steuerausweis statt. Bücher sind nach § 12 II Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 49 mit 7 % zu besteuern und nicht mit 19 %, deshalb hätte die Umsatzsteuer bei 120·0,07 = 8,4 € liegen müssen. Aus diesem Grund hat der Unternehmer einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem UStG schuldet, ausgewiesen und schuldet deswegen auch den Mehrbetrag in Höhe von 22,80 – 8,4 = 14,40 € (§ 14c I 1 UStG). Insbesondere schuldet er die Steuer (§ 13a I Nr. 1, 2. Alternative UStG) und nicht der Privatmann B.
Dies entspricht wohl auch dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden: wer so tut, als würde er 120·0,19 = 22,80 € an den Staat abführen, darf nicht dadurch besser gestellt werden, dass er ja nach Bezahlung durch den Kunden in Wahrheit nur 120·0,07 = 8,40 € an den Staat abführt, denn die 8,40 € hatte der Kunde des Unternehmers ja in der Erwartung bezahlt, dass dies ein Teil sei, der dem Staat zusteht und nicht dem Unternehmer.
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