Mit der Tätigkeit muss ein Reinvermögenszuwachs angestrebt werden, es kommt hierbei bereits auf die Absicht der Gewinnerzielung an, nicht hingegen auf die tatsächliche Erzielung von Gewinnen. Hierbei wird ein Prognosezeitraum von 30 Jahren durch die Rechtsprechung unterstellt. Wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist, so steht dies der Annahme eines Gewerbebetriebes nicht entgegen (§ 15 II 3 EStG). Sollte lediglich nach steuerlichen Vorteilen gestrebt werden, so reicht dies hingegen nicht für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht aus (§ 15 II 2 EStG). Es kann im Einzelfall sehr schwierig sein, gerade bei vorhandenen Anlaufverlusten eine Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen oder zu verneinen.
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