Kirchensteuern sind jene Geldleistungen, die von den als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Vorschriften erhoben werden (H 10.7 [Kirchensteuern im Sinne des § 10 I Nr. 4 EStG] EStH). Wichtig ist, dass freiwillige Beträge, die an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder andere religiöse Gemeinschaften entrichtet werden, keine Kirchensteuer im Rahmen des § 10 I Nr. 4 EStG sind. Möglich ist hier allerdings ein Abzug als Spende nach § 10b EStG.
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