Die Abgabenordnung unterscheidet bei steuerbegünstigten Zwecken nach §§ 51 - 54 AO solche
- im engen Sinne und
- im weiteren Sinne.
Zu jenen im engeren Sinne gehören die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Hierzu zählt besonders auch die Förderung der Wissenschaft, der Bildung, der Erziehung, der Kunst, der Religion, der Tierzucht etc. Zu jenen im weiteren Sinne gehören zusätzlich noch die kirchlichen und mildtätigen Zwecke. Der umgangssprachliche Begriff der gemeinnützigen Zwecke schließt immer auch sittliche und mildtätige Zweck ein, ist also im weiten Sinne zu verstehen.
Gewisse Zuwendungen, nämlich Spenden und Mitgliedsbeiträge, sind bei der Körperschaftsteuer nur in bestimmtem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar (§ 9 I Nr. 2 KStG). Hierbei sind folgende Schritte zu beachten.
Methode
2. In welcher Höhe sind die Zuwendungen berücksichtigungsfähig? Dies wird nach der Zweckbestimmung der Zuwendungen beurteilt.
a) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke sowie der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von
aa) insgesamt 20 % des Einkommens oder
ab) 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abzugsfähig.
Man wählt insgesamt jene Grenze, bei dem der abzugsfähige Betrag größer ist.
Es gilt Folgendes:
Hinweis
Der Begriff Einkommen (§ 9 II 1 KStG) bezeichnet das Einkommen vor Abzug der Zuwendungen und vor der Geltendmachung des Verlustabzugs nach § 10d EStG. Dies hat zur Konsequenz, dass, um das Einkommen zu ermitteln, die gesamten Zuwendungen zunächst hinzuzurechnen sind. Die 20 %-Marke erhöht sich dadurch.
Rechnen wir ein Beispiel
Beispiel
- Bußgelder 8.000 €,
- Körperschaftsteuervorauszahlungen 50.000 €,
- Spenden an evangelische Kirche der Stadt Wülfrath 30.000 €.
Die Umsätze des Kalenderjahres 2016 betrugen 2.000.000 €, die Sania AG wendete für Löhne und Gehälter insgesamt 1.000.000 € auf.
Zunächst muss das Einkommen nach § 9 II 1 KStG ermittelt werden. Da Körperschaftsteuervorauszahlungen den Gewinn nicht mindern dürfen, sind diese wieder hinzuzurechnen. Dasselbe gilt für Bußgelder, die für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht abzugsfähig sind. Insbesondere ist der Gesamtbetrag der Zuwendungen hinzuzurechnen. Man errechnet
Gewinn lt. Steuerbilanz 100.000 €
+ Körperschaftsteuervorauszahl. (§ 10 Nr. 2 KStG) 50.000 €
+ Bußgelder (§ 4 V Nr. 8 EStG) 8.000 €
+ Spenden 30.000 €
= Einkommen nach § 9 II 1 KStG 188.000 €
Merke
Die 20 %-Methode ergibt einen abzugsfähigen Betrag von 0,2·188.000 = 37.600 €.
Die 4-Promille-Methode errechnet hingegen einen Betrag von 0,004· (2.000.000 + 1.000.000) = 12.000 €. Es ist damit ein Betrag in Höhe von 37.600 € abzugsfähig und also die gesamten tatsächlich gespendeten 30.000 €. Man rechnet daher weiter:
Einkommen nach § 9 II 1 KStG 188.000 €
abzgl. abzugsfähige Aufwendungen für kirchliche Zwecke 30.000 €
= zu versteuerndes Einkommen 158.000 €.
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