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Einkommensteuer für Bibus - Steuerpflichtiger Bereich

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Einkommensteuer für Bibus

Steuerpflichtiger Bereich

Nach der Frage, ob eine Vermögensmehrung steuerbar oder nicht steuerbar ist und die nicht steuerbaren ausgesondert wurden, stellt sich bei den steuerbaren (und nur bei diesen!) Einkunftsarten die Frage, ob sie

  • steuerfrei oder
  • steuerpflichtig

sind.

Wenn bestimmte Einkünfte steuerbar sind, so können sie trotzdem steuerbefreit (= steuerfrei) sein. Grob gesprochen handelt es sich um:

  • eine teilweise Steuerbefreiung (in den Fällen des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 EStG in Höhe von 40 %) und
  • eine volle Steuerbefreiung.

Dies ist lediglich grob gesprochen richtig, denn vielmehr existieren bezogen auf unterschiedliche Tatbestände unterschiedliche Freibeträge bzw. Freigrenzen, die nur im Falle der Nichtüberschreitung zu einer Steuerbefreiung führen. Die Steuerbefreiungen enthält § 3 EStG, hiernach sind z.B. voll steuerfrei

  • Versicherungsleistungen (§ 3 Nr.1 EStG),
  • Abfindungen (§ 3 Nr. 9 EStG),
  • Trinkgelder (§ 3 Nr. 51 EStG).

Die teilweise Steuerbefreiung wird durch das sog. Teileinkünfteverfahren geregelt. Hiernach sind Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu 40 % steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG) und zu 60 % steuerpflichtig. Hierbei kann es sich sowohl um regelmäßig fließende Erträge, d.h. Ausschüttungen, handeln, als auch um unregelmäßig anfallende Erträge, nämlich Veräußerungsergebnisse.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Alleingesellschafter Peter G. besitzt in seinem Betriebsvermögen die Peter G. GmbH mit Sitz in Hamburg und erzielt einen Jahresüberschuss nach Gewerbe- und Körperschaftsteuer in Höhe von 1.000 € und schüttet diesen aus.

Die Dividende von 1.000 €, die Peter G. sich gönnt, ist als Ertrag aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach § 3 Nr. 40 EStG nur zu 60 % steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass 400 € für ihn steuerfrei sind und lediglich die anderen 600 € der Dividende der Einkommensteuer unterliegen.

Methode

Hier klicken zum Ausklappen

REGEL:

Wenn eine Beteiligung an einer juristischen Person im Privatvermögen liegt, führt die erhaltene Dividende zur Abgeltungsteuer (d.h. wird mit 25 % besteuert). Nur die weiteren Einkünfte werden zur gewöhnlichen Besteuerung nach § 32a EStG herangezogen. 

Wenn eine Beteiligung an einer juristischen Person hingegen im Betriebsvermögen liegt, wird die erhaltene Dividende mit dem Teileinkünfteverfahren besteuert, d.h. 60 % sind steuerpflichtig, weitere 40 % der Dividende sind hingegen steuerfrei.

Wir rechnen also im vorliegenden Beispiel (Peter G.):

$$ 0,25 \cdot (1.000 - 801) = 0,25 \cdot 199 = 49,75 € $$