Bei einer bedingten Kapitalerhöhung erhöht sich das Grundkapital der emittierenden Gesellschaft nur dann, wenn die vorher emittierten Schuldscheine, nämlich Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, in Aktien umgetauscht werden. Die Kapitalerhöhung ist insofern an eine Bedingung geknüpft. Wenn die Bedingung gegeben ist, nämlich dass ein Inhaber einer Wandelschuldverschreibung oder einer Optionsschuldverschreibung eine Aktie erhalten möchte, so muss die Aktiengesellschaft sofort imstande sein, die Aktie auszugeben. Die Kapitalerhöhung muss also für diesen Fall vorher beschlossen worden sein. Halten wir dies fest.
Merke
Beispiel
Insgesamt fließen der X-AG also 10.000·100 = 1.000.000 € zu. Sollten nun alle Wandelobligationäre von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen, so muss die X-AG exakt 10.000/2 = 5.000 Aktien ausgeben. Diese Kapitalerhöhung (die also erst durch die Wandlung stattfindet) muss vorher bereits beschlossen worden sein. Sie ist insofern bedingt, als es tatsächlich darauf ankommt, wie viele Inhaber der Wandelschuldverschreibung von ihrem Recht auf Aktienerwerb Gebrauch machen.
Wenn bei einer Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung das Gläubigerpapier in Aktien umgetauscht wird, so entsteht Eigenkapital.
Expertentipp
Bei der bedingten Kapitalerhöhung kommt es – durch den Verkauf der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen - zu einem echten Zufluss liquider Mittel.
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