Importkredite werden durch Kreditinstitute zur Verfügung gestellt, da Importeure ihre importierte Ware im Vorhinein bezahlen müssen, obwohl sie dadurch erst später Erlöse erzielen können. Um diese Zeit zu überbrücken, werden Importkredite in Anspruch genommen.
Da der Zeitraum zwischen Import und Erlöserzielung üblicherweise nicht lang ist, läuft ein Importkredit in der Regel maximal 90 Tage.
Merke
Dementsprechend handelt es sich bei einem Importkredit um eine kurzfristige AußenhandelsFinanzierung.
Es existieren die folgenden Formen der Importkredite:
Finanzierung der Akkreditiveröffnung
Importvorschüsse
Akzeptkredite in- oder ausländischer Kreditinstitute (Rembourskredite)
Akkreditiv als Finanzierungsinstrument
Das Dokumentenakkreditiv sichert zunächst die Zahlung: Die Bank des Importeurs verspricht dem Exporteur, gegen Vorlage der vereinbarten Dokumente zu zahlen. Es kann aber auch Finanzierungsfunktion haben:
Beim Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung (deferred payment) zahlt die Bank erst eine bestimmte Zeit nach Vorlage der Dokumente. Der Importeur erhält so ein Zahlungsziel und kann die Ware oft schon aus den Verkaufserlösen bezahlen. Der Exporteur kann sich den Anspruch aus dem Akkreditiv von seiner Bank vorzeitig ankaufen lassen.
Beim Akzeptakkreditiv akzeptiert eine Bank eine Tratte des Exporteurs; der Exporteur kann das Bankakzept diskontieren lassen und erhält sein Geld sofort (siehe Rembourskredit).
Beim Negoziierungsakkreditiv kauft eine Bank die Dokumente bzw. die Tratte des Exporteurs vor Fälligkeit an.
Für den Importeur ist die Eröffnung des Akkreditivs eine Kreditleihe: Die Bank übernimmt eine Eventualverbindlichkeit und rechnet das Akkreditiv auf die Kreditlinie des Importeurs an. Muss sie zahlen, bevor der Importeur den Gegenwert bereitstellt, wird daraus ein Geldkredit. Ablauf und Beteiligte des Akkreditivs erläutert der Lerntext „Dokumentenakkreditiv“ im Kapitel Zahlungsverkehr.
Importvorschüsse
Zur Einlösung von Inkasso- oder Akkreditivdokumenten werden Importvorschüsse gewährt.
Diese werden aus den Erlösen weiterverkaufter Waren zurückgezahlt. Die Kreditinstitute haben dabei ein Pfandrecht an diesen durch die Dokumente verkörperten Waren. Werden die Dokumente an den Importeur ausgeliefert, wird dieses Pfandrecht aufgegeben. Bei Importvorschüssen wird zudem oft vereinbart, dass der Kreditnehmer sich der Dokumente nur in einer bestimmten Weise bedienen darf oder andere Sicherheiten zu stellen hat.
Rembourskredit
Grundlage ist der Kaufvertrag zwischen Exporteur und Importeur mit der Zahlungsbedingung „Akkreditiv“. Der Importeur beauftragt seine Bank (= eröffnende Bank) mit der Eröffnung des Akkreditivs. Die eröffnende Bank vereinbart mit einer Remboursbank (häufig eine international angesehene Bank, mit der eine Kreditlinie, die Fazilität, besteht), dass diese eine Tratte des Exporteurs akzeptiert. Die Bank des Exporteurs (= avisierende Bank) avisiert dem Exporteur das Akkreditiv.
Der Exporteur reicht die Dokumente und eine auf die Remboursbank gezogene Tratte (= gezogener Wechsel, der vom Bezogenen noch nicht akzeptiert wurde) ein. Die Remboursbank akzeptiert die Tratte; der Exporteur kann das Akzept bei seiner Bank diskontieren lassen und erhält so sofort sein Geld. Bei Fälligkeit des Wechsels stellt die eröffnende Bank der Remboursbank den Gegenwert zur Verfügung (Anschaffung des Akzeptgegenwerts); der Importeur zahlt an seine Bank zurück, in der Regel aus den Erlösen aus dem Weiterverkauf der Ware.
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