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Ein DokumentenAkkreditiv ist ein
selbstschuldnerisches,
abstraktes und
bedingtes
Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts.
Das Kreditinstitut des Importeurs verpflichtete sich dabei gegenüber dem Lieferanten die fällige Geldzahlung oder andere Leistung zu erbringen, wenn die im Akkreditiv genannten Dokumente vorgelegt werden.
Die Bank des Importeurs (eröffnende Bank) leistet die Zahlung, ohne die Ware in Augenschein genommen zu haben. Dies ist dadurch begründet, da es sich bei dem Dokumentenakkreditiv um ein abstraktes Zahlungsversprechen handelt, das losgelöst vom Handelsgeschäft und zugrunde liegenden Kaufvertrag besteht. Wenn die vorgelegten Papiere keinen Anlass zur Beanstandung geben, erfolgt eine Zahlung also auch dann, wenn die Ware fehlerhaft ist.
Reduzieren lässt sich das Risiko der fehlerhaften Ware durch die Anforderung eines Warenprüfzertifikats im Akkreditiv. Dieses wird durch eine Warenprüfgesellschaft ausgestellt. Da die Kosten für ein solches Zertifikat allerdings in der Regel hoch sind, wird ein Warenprüfzertifikat meist nur bei hochpreisigen Waren angefordert.
Beispiel
Ablauf eines Dokumentenakkreditivs:
- Bank des Importeurs wird von ihm beauftragt, ein Akkreditiv zu Gunsten des Lieferanten zu eröffnen. Der Auftrag wird durch die Bank geprüft, das Akkreditiv eröffnet und an die Bank des Lieferanten gesendet. Bank des Lieferanten prüft Akkreditiv (z.B. auf unklare Bedingungen oder Widersprüche) und avisiert (sendet) es anschließend an den Lieferanten.
- Das Akkreditiv ist jetzt offiziell eröffnet.
- Der Lieferant verschickt im nächsten Schritt die Ware und reicht die geforderten Dokumente bei seiner Bank ein, die diese prüft.
- Die Bank des Lieferanten leitet die Dokumente anschließend an die Bank des Importeurs weiter. Hier werden die Dokumente erneut geprüft.
- Die Bank des Importeurs zahlt bei erfolgreicher akkreditivkonformer Prüfung der Dokumente den vereinbarten Betrag an die Bank des Lieferanten. Diese zahlt dem Lieferanten das Geld aus.
- Mit den durch die Bank ausgehändigten Dokumenten kann der Importeur die Ware in Empfang nehmen.
Das eigentliche Akkreditiv wird also nicht zwischen Importeur und Lieferant, sondern zwischen den beiden Banken abgewickelt.
Bei einem Akkreditiv kommt es zu folgenden Rechtsbeziehungen:
Hinweis
- Es kommt ein Kaufvertrag zustande (zwischen Importeur und Lieferant), in dem eine Akkreditivzahlung festgehalten wird. Der Importeur verpflichtet sich, das Akkreditiv zu eröffnen und zu avisieren; der Lieferant ist verpflichtet, die Ware rechtzeitig zu verschicken und die im Akkreditiv vereinbarten Dokumente vorzulegen.
- Zwischen dem Importeur und seiner Bank wird ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Ist das Akkreditiv unwiderruflich, dann ist die Verpflichtung der Bank hiermit feststehend.
- Die Bank des Importeurs gibt ein Zahlungsversprechen ab, das ein abstraktes, bedingtes Schuldversprechen nach § 780 BGB darstellt. Bedingt ist das Zahlungsversprechen, da es an die Vorlage der im Akkreditiv vereinbarten Dokumente geknüpft ist.
- Es kommt zu einem weiteren Geschäftsbesorgungsvertrag. Dieses Mal zwischen der Bank des Importeurs und der Bank des Lieferanten, also zwischen der eröffnenden und der avisierenden Bank. Die Bank des Lieferanten verpflichtet sich, ihm die Eröffnung des Akkreditivs mitzuteilen. Ist die Bank zusätzliche Zahlstelle, wirkt sie an der Abwicklung des Akkreditivs mit, in dem sie beispielsweise Dokumente entgegen nimmt und überprüft.
Dokumenten-Akkreditive lassen sich je nach zugrunde liegender Art der Verpflichtung in widerrufliche und unwiderrufliche Akkreditive einteilen.
Widerrufliche Akkreditive
Liegt ein widerrufliches Akkreditiv vor, ist die Bank des Importeurs nicht zwangsläufig zur Zahlung verpflichtet, da das Akkreditiv vor der Auszahlung verändert oder widerrufen werden kann. In der Praxis kommt es deshalb selten vor.
Merke
Das widerrufliche Akkreditiv wird in der Praxis selten verwendet, da das Akkreditiv verändert oder widerrufen werden kann und somit keine Verpflichtung der eröffnenden Bank besteht.
Unwiderrufliche Akkreditive
Bei einem unwiderruflichen Akkreditiv liegt eine feststehende Verpflichtung der Bank des Importeurs vor. Jedes Akkreditiv, das keine Angabe zur Widerruflichkeit enthält, gilt automatisch als unwiderruflich.
Die Verpflichtung zur Zahlung liegt zum im Akkreditiv festgelegten Datum (hinausgeschobene Zahlung) dann vor, wenn die im Akkreditiv genannten Dokumente vorgelegt und geprüft wurden und auch alle anderen Bedingungen des Akkreditivs erfüllt sind.
Zusätzlich teilt man unwiderrufliche Akkreditive ein in
bestätigt und
unbestätigt.
Bei einem bestätigten, unwiderruflichen Akkreditiv, liegen auch je nach Bedingung des Akkreditivs, Verpflichtungen anderer Banken vor. Der Lieferant hat demnach also Ansprüche gegen beiden involvierte Banken.
Eine zusätzliche Verpflichtung neben derer der eröffnenden Bank liegt bei einem unbestätigten, widerruflichen Akkreditiv nicht vor.
Merke
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