Bei der bedingten Kapitalerhöhung ist die Erhöhung des Kapitals an eine Bedingung geknüpft. Das Grundkapital erhöht sich erst dann, wenn die im Vorfeld ausgegebenen Wandel- und Optionsschuldverschreibungen (Schuldscheine) in Aktien getauscht werden.
Möchte der Inhaber einer Wandel- oder Optionsschuldverschreibung eine Aktie erwerben, dann muss die AG diese sofort ausgeben. Die Kapitalerhöhung muss demnach vorher beschlossen worden sein.
Merke
Beim Verkauf der Wandel- und Optionsschuldverschreibungen kommt es zu einem Zufluss liquider Mittel.
Beispiel
Insgesamt fließen der Z-AG also 20.000·150 = 3.000.000 € zu. Sollten nun alle Wandelobligationäre von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen, so muss die Z-AG exakt 20.000/2 = 10.000 Aktien ausgeben. Diese Kapitalerhöhung (die also erst durch die Wandlung stattfindet) muss vorher bereits beschlossen worden sein. Sie ist insofern bedingt, als es tatsächlich darauf ankommt, wie viele Inhaber der Wandelschuldverschreibung von ihrem Recht auf Aktienerwerb Gebrauch machen.
Merke
Unterschied: Wandel- und Optionsschuldverschreibungen
Wandelschuldverschreibungen: Fremdkapital wird in Eigenkapital getauscht
Optionsschuldverschreibungen: Zusätzlich zum bestehenden Fremdkapital entsteht Eigenkapital
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