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Bei der SelbstFinanzierung unterscheidet man die offene Selbstfinanzierung und die stille Selbstfinanzierung.
Offene Selbstfinanzierung
Bei der offenen Selbstfinanzierung wird der erzielte Gewinn (teilweise) nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet. Sie ist aus der Bilanz ersichtlich, da Sie aus dem Jahresabschluss (Gewinn) erfolgt. Demnach erfolgt sie aus versteuerten Gewinnen.
Für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien ist die offene Selbstfinanzierung als gesetzliche Rücklage verpflichtend. Zudem kann diese Art der Selbstfinanzierung in der Satzung oder dem Gesellschaftervertrag eines Unternehmens geregelt sein.
Stille Selbstfinanzierung
Die Stille Selbstfinanzierung wird auch als verdeckte Selbstfinanzierung bezeichnet. Sie ist aus der Bilanz nicht ersichtlich und kann auf zwei Arten erfolgen:
- Unterbewertung von Betriebsvermögen
- Überbewertung von Schulden, insbesondere Rückstellungen
Beispiel
Ein Betriebsgebäude kostet in der Anschaffung 2 Mio. € und wird mit jährlich 3 Prozent abgeschrieben. Nach 10 Jahren beträgt der Restwert 1,4 Mio. €. Beläuft sich der Verkehrswert des Gebäudes zu diesem Zeitpunkt auf 1,6 Mio. €, liegen stille Reserven von 200.000 € vor.
Voraussetzung für die Stille Selbstfinanzierung ist, dass die Reserven durch Gewinne gedeckt sind. Sie gehört zu den größten finanzpolitischen Maßnahmen.
Merke
Die stille Selbstfinanzierung erfolgt aus noch unversteuerten Gewinnen, da die Reserven erst bei Auflösung der Ertragsbesteuerung unterliegen.
Stille Reserven mindern den zu versteuernden Gewinn und führen damit zu einer zinslosen Steuerstundung. Diese bedeutet für das Unternehmen eine Liquiditätsentlastung.
Es werden die folgenden Arten Stiller Reserven unterschieden:
- Dauerhafte Stille Reserven (z.B. bei Grundstücken)
- Langfristige Stille Reserven (z.B. bei Gebäuden)
- Mittelfristige Stille Reserven (z.B. bei mittelfristigen Rückstellungen)
- Kurzfristige Stille Reserven (z.B. bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen)
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