Man unterscheidet folgende Arten von Rückstellungen:
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 I 1 HGB)
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 I 1 HGB)
Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (Kulanzrückstellungen), (§ 249 I 2 Nr.2 HGB)
Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen, die in den drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden (§ 249 I 2 Nr. 1 HGB)
Rückstellungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird (§ 249 I 2 Nr. 1 HGB).
Merke
Es besteht eine Ansatzpflicht, in der Vergangenheit existierende Wahlrechte wurden mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) abgeschafft.
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