Nach § 765 ff. BGB ist die Bürgschaft ein Vertrag, in dem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Sie gehört zu den akzessorischen Sicherheiten. Der Umfang der Haftung ist abhängig vom jeweiligen Stand der Hauptschuld. Wenn der Bürge den Kreditgeber befriedigt und also die Schuld zurückzahlt, so geht die Forderung auf ihn über. Dies bedeutet, dass er sich den Kreditbetrag vom Kreditnehmer zurückholen kann.
Merke
Er verzichtet also auf das ihm ansonsten zustehende Recht, die Befriedigung des Kreditgebers zu verweigern, wenn dieser nicht die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Kreditnehmer erfolglos versucht hat.
Eine Ausfallbürgschaft ist nur für Verluste, die nach erfolgter Zwangsvollstreckung noch bestehen.
Eine Bürgschaft muss schließlich schriftlich abgegeben werden.