In § 765 ff. BGB ist die Bürgschaft als Vertrag zwischen einem Bürgen und einem Gläubiger geregelt. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber einer dritten Person, für die Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Eine Bürgschaft ist
akzessorisch. Dies bedeutet, dass für die Höhe der Verpflichtung des Bürgen der jeweilige Bestand der
Hauptverbindlichkeit maßgebend ist. Leistet der Schuldner auf seine Verbindlichkeit, so erlischt die gegen ihn gerichtete Forderung und damit auch die Bürgenhaftung. Leistet jedoch der Bürge an den Gläubiger, so geht die Hauptforderung
nicht unter, sondern auf den Bürgen über. Er kann sich dann den Kreditbetrag vom Kreditnehmer zurückholen. Ein Bürgschaftsvertrag erfordert die Schriftform.
Merke
Eine Ausfallbürgschaft wird nur für Verluste, die nach erfolgter Zwangsvollstreckung noch bestehen, eingesetzt.
Es gibt noch viele weitere Sonderformen der Bürgschaft wie bspw. die Mitbürgschaft, die Teilbürgschaft, die Rückbürgschaft, die Zeitbürgschaft etc.
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