Die Abwicklung im Wechselverkehr sei beispielhaft erläutert anhand eines gezogenen, an fremde Order gestellten Wechsels. Zunächst stellt der Aussteller einen Wechsel aus. Dieser beinhaltet die Zahlungsanweisung. Beim Bezogenen findet die Akzeptleistung statt. Der Bezogene akzeptiert den gezogenen Wechsel und gibt diesen an den Aussteller zurück. Damit akzeptiert der Bezogene auch die Zahlungsverpflichtung. Der Aussteller kann nun den Wechsel weitergeben (muss es aber nicht) an einen Wechselnehmer. Dieser legt den Wechsel bei Fälligkeit dem Bezogenen vor, welcher dann an den jeweiligen Wechselnehmer die Zahlung leistet.
Wichtig ist nun, dass der Wechsel
ein Wertpapier ist
abstrakt ist und
der Wechselstrenge unterliegt.
Der Wechsel ist abstrakt, d.h. losgelöst vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft. Wenn der Gläubiger aus dem Wechsel also klagt, kann dieser seinen Anspruch allein auf den Wechsel stützen und muss sich dabei nicht auf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft berufen.
Wegen der Wechselstrenge kann eine Forderung aus einem Wechsel schnell und sehr sicher durchgeführt werden.
Der Wechsel ist
ein Kreditmittel
zwischen Aussteller und Bezogenem
zwischen Wechselnehmer und Aussteller
zwischen Kreditinstitut und Wechselnehmer
ein Sicherungsmittel
bei allen Kreditbeziehungen, denn wegen der Wechselstrenge bietet er dem jeweiligen Gläubiger Sicherheit für die Einlösung
ein Zahlungsmittel
zur Tilgung einer Schuld kann ein Wechsel weitergegeben werden
Leistung erfüllungshalber (zahlungshalber)
ursprüngliche Schuld ist allerdings erst dann getilgt, wenn der Wechsel eingelöst wurde
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