Merke
Ein notleidender Wechsel liegt vor, wenn
- die Akzeptleistung durch den Bezogenen verweigert wird,
- der Wechsel durch den Bezogenen nur unvollständig oder gar nicht eingelöst wird,
- die Zahlung des Wechsels während der Laufzeit durch den Bezogenen unsicher wird.
Bei einem notleidenden Wechsel kann auf die Vormänner durch den neuen Inhaber Rückgriff genommen werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass ein Wechselprotest stattgefunden hat. Er wird von einem Notar oder Gerichtsbeamten aufgenommen und muss ein Dienstsiegel enthalten. Der Wechselprotest ist einerseits gesetzliche Voraussetzung für den Zugriff und andererseits Beweismittel, dass der Wechsel wirklich notleidend ist.
Merke
Formen des Wechselprotests:
- Wechselprotest mangels Annahme
- Wechselprotest mangels Zahlung bei Verfall
- Wechselprotest mangels Zahlung vor Verfall.
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